Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

128 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
$13. Garantiepflicht. 
Die Bauunternehmerin haftet für Mängel des Bahnkörpers, der Bauten 
und der Einrichtungen, welche auf fehlerhafte oder unzureichende Konstruktion 
oder auf Verwendung schlechten oder ungeeigneten Materials zurückzuführen 
sind, ein Jahr nach Abnahme jeder dem Betriebe übergebenen Teilstrecke. 
Die Unternehmerin hat die Unterhaltung des Oberbaues und des Bahn- 
körpers für die in Betrieb genommenen Teilstrecken bis zur Betriebseröffnung 
der ganzen Strecke und für die letzte Teilstrecke noch ein halbes Jahr nach ihrer 
Betriebseröffnung für eigene Rechnung zu bewirken. 
Werden der Unternehmerin von Lieferanten des Schienen- oder sonstigen 
Materials Gewährleistungen für einen längeren Zeitraum als 1 Jahr nach der 
Betriebseröffnung zugestanden, so hat die Unternehmerin dafür zu sorgen, daß 
die ihr daraus erwachsenden Rechte ohne weiteres auf die Aktiengesellschaft als 
Eigentümerin der Bahn übergehen. 
Von der Betriebseröffnung der letzten Teilstrecke ab trifft, unbeschadet 
der obigen Garantiepflicht, jeder die Bahn betreffende Schaden die Kamernun- 
Eisenbahn-Gesellschaft als Eigentümerin. 
8 14. Bauzinsen. 
Nach $ 18 der Satzung*) hat die Kamerun-Eisenbahn-Gesellschaft an die 
Vorzugsanteile Reihe A Bauzinsen in Höhe von 3 vom Hundert des eingezahlten 
Kapitals zu zahlen und dem Reiche am 15. Juni der Jahre 1907 bis 1910 den 
vollen Betrag der vom Reiche am 1. Juli eines jeden Jahres gemäß 8 17 Absatz 1 
der Satzung an die Stammanteile Reihe B zu leistenden Zahlungen zu vergüten. 
Die zur Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtungen benötigten Beträge stellt die 
Bauunternehmerin der Kamerun-Eisenbahn-Gesellschaft 14 Tage vor dem je- 
weiligen Fälligkeitstermin zur Verfügung. 
8 15. Bausumme. 
Die gesamte Bausumme stellt sich nach $ 16 der Konzession auf 
16 640 000 M. Diese Summe erhält die Unternehmerin als Pauschalentschädi- 
gung für die rechtzeitige und einwandfreie Ausführung aller ihr obliegenden 
Leistungen und Lieferungen. Zu den von der Unternehmerin übernommenen 
Leistungen gehört auch die Zahlung von 800 000 M. am Tage der Betriebseröff- 
nung der Gesamtstrecke zum Zwecke der Bilanz eines Betriebsreservefonds. 
Außerhalb der Pauschalsumme erhält die Bauunternehmerin von der Ka- 
merun-Eisenbahn-Gesellschaft als Entgelt für die gemäß $ 14 des Vertrages zu 
bewirkende Bereitstellung der Bauzinsen und für die übernommene Verpflich- 
tung, bis zur Betriebseröffnung der Gesamtstrecke sämtliche Gesellschaftskosten, 
wie Ausgaben für Generalversammlungen, Aufsichtsratsitzungen usw. aus eige- 
nen Mitteln zu bestreiten, die Zinsbeträge, die der Kamerun-Eisenbahn-Gesell- 
schaft aus sämtlichen Bareinzahlungen auf die Reihen der Anteile bis zur Be- 
triebseröffnung zufließen. 
Eine Abrechnung über die der Bauunternehmerin gewährte Pauschal- 
summe findet nicht statt. 
Die Kamerun-Eisenbahn-Gesellschaft steht der Unternehmerin für die 
zollfreie Einfuhr aller Bauerfordernisse nach Kamerun ein. 
816. Abschlagszahlungen. 
Der Unternehmerin wird nach erfolgter Gründung der Gesellschaft die 
Summe von 1640000 M. zur Verfügung gestellt, die Zahlung der übrigen 
15 000 000 M. erfolgt in monatlichen Raten von 375000 M. für die auf etwa 40 
*) Oben Nr. 27 u. D. Kol. Gesetzgeb. 1906 8. 173.
	        
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