Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Vertrag zwischen d. Kamerun-Eisenb. Ges. und d. D. Kol. Eisenb. Bauges. 6.8.1907. 199 
Monate berechnete Bauzeit. Die erste Monatszahlung wird 8 Monate nach er- 
folgter Gründung der Kamerun-Eisenbahn-Gesellschaft geleistet. 
Gelingt es der Baufirma, die Bahnstrecke in einer kürzeren als der vier- 
jährigen Baufrist fertigzustellen, so erfolgt die Zahlung der gesamten Rest- 
sunme innerhalb 4 Wochen nach Betriebseröffnung. 
Innerhalb 14 Tagen nach jedem Kalenderjahr hat die Gesellschaft der 
Unternehmerin die für das abgeschlossene Jahr ihr aus den Bareinzahlungen zu- 
geflossenen Zinsbeträge zu überweisen. Die Überweisung der bei Beendigung 
des Baues noch nicht abgeführten Zinsen erfolgt spätestens 4 Wochen nach Be- 
triebseröffnung. 
Ergibt die örtliche Feststellung, daß der Bau voraussichtlich in längerer 
oder kürzerer Zeit als 4 Jahre ausgeführt wird, so wird die Kamerun-Eisenbahn- 
Gesellschaft dementsprechend die Abschlagszahlungen verringern oder erhöhen. 
Die Auszahlung der Monatsraten erfolgt nach Wahl der Bauunternehme- 
rin in Duala oder in Berlin. 
$ 17. Kaution. 
Zur Sicherstellung der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Ver- 
trage bestellt die Bauunternehmerin eine Kaution in Höhe von 500 000 M. in bei 
der Reichsbank in solcher Höhe beleihungsfähigen Papieren oder in von ihr aus- 
gestellten, durch ein erstes Bankhaus akzeptierten Sichtwechsel. 
Wird dieser Sicherheitsbetrag durch vertragsmäßige Inanspruchnahme 
verringert, so hat die Bauunternehmerin denselben binnen 4 Wochen zu der ur- 
sprünglichen Höhe zu ergänzen. 
Die Kaution ist zurückzugeben, wenn nach Ablauf der vertraglich über- 
nommenen Garantie feststeht, daß die Bauunternehmerin von sämtlichen aus 
diesem Vertrage entspringenden Verpflichtungen frei ist; für geringe Restbau- 
verpflichtungen ist jedoch nur ein angemessener Teilbetrag der Kaution zurück- 
zubehalten. 
8 18. Schiedsgericht. 
Sollten bei Ausführung dieses Vertrages Privatrechtsstreitigkeiten ent- 
stehen, so wählen beide Teile unter Verzicht auf den ordentlichen Rechtsweg zur 
Entscheidung der Streitpunkte in Gemäßheit des zehnten Buches der Deutschen 
ZivrilprozeßBordnung je einen höheren Eisenbahnbeamten als Schiedsrichter. Falls 
diese beiden Schiedsrichter sich nicht einigen, tritt ein von ihnen gewählter oder 
mangels Einigung ein von dem Präsidenten des Reichs-Eisenbahnamtes zu be- 
stellender Obmann behufs Entscheidung durch Mehrheitsbeschluß hinzu. 
Unterläßt oder verzögert einer der beiden Teile die Ernennung eines 
Schiedsrichters oder entzieht sich einer der ernannten Schiedsrichter der Aus- 
übung schiedsrichterlicher Obliegenheiten, so tritt an Stelle des Schiedsgerichts 
das ordentliche gerichtliche Verfahren ein. In Fällen der 88 1045 und 1046 der 
Zwilprozeßordnung ist das Gericht Berlin ausschließlich zuständig. 
8 19. Stempelkosten. 
Etwaige Stempelkosten aus diesem Vertrage trägt die Kolonial-Eisen- 
bahn-Bau- und Betriebsgesellschaft allein. 
$ 20. Dieser Vertrag ist in 3 Exemplaren ausgefertigt. 
Berlin, den 6. März 1907. 
Kamerun-Eisenbahn-Gesellschaft. 
Dr. Mosler. 
Deutsche Kolonial-Eisenbahn-Bau- und Betriebs-Gesellschaft. 
F. Lenz. 
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung XI (1907). 9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.