Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Beschluß des Bundesrats, betr. die Ostafrika-Kompagnie in Berlin 14.8.1907. 137 
des Inhabers gegen neue gleichartige Papiere umzutauschen. Außer in diesem 
Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Anteile und Zwischenscheine 
an Stelle der beschädigten oder verloren gegangenen nur nach gerichtlicher 
Kreftloserklärung der letzteren zulässig. 
$ 15. Die Mitglieder können ihre Einlagen nicht zurückfordern; sie haben, 
solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den Reingewinn, soweit dieser 
nicht nach dem Gesellschaftsvertrage von der Verteilung ausgeschlossen ist. 
$ 16. Die Gesellschaft soll unbeschadet der in $ 13 enthaltenen Vor- 
schriften eigene Anteilsrechte im regelmäßigen Geschäftsbetriebe weder erwerben 
noch zum Pfande nehmen. 
$ 17. Die Einziehung von Anteilen ist nur zulässig, wenn und soweit sie 
im Gesellschaftsvertrage angeordnet oder gestattet ist. 
$ 18. Bei einer Erhöhung des Grundkapitals muß jedem Mitglied auf sein 
Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender 
Teil an dem die Erhöhung bildenden Kapital gewährt werden, soweit nicht in 
dem Beschluß über die Erhöhung ein anderes bestimmt ist. 
Für die Geltendmachung des Bezugsrechts der bisherigen Mitglieder kann 
durch öffentliche Bekanntmachung eine Frist von mindestens zwei Monaten be- 
stimmt werden. 
Der Beschluß über die Erhöhung ist öffentlich bekannt zu machen. 
II. Organisation und Verwaltung. 
$ 19. Die Organe der Gesellschaft sind 
a) der Vorstand, 
b) der Aufsichtsrat, 
c) die Hauptversammlung. 
a. Der Vorstand. 
$ 20. Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren vom Aufsichtsrate in 
notarieller Verhandlung zu bestellenden Direktoren. Die Mehrheit der Mit- 
glieder des Vorstandes muß die Reichsangehörigkeit besitzen. Auch können stell- 
vertretende Mitglieder in gleicher Weise ernannt werden. Mitglieder des Vor- 
standes dürfen nicht Mitglieder des Aufsichtsrates sein. Die Mitglieder des Vor- 
standes können durch den Aufsichtsrat jederzeit abberufen werden, jedoch un- 
beschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. 
$ 21. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft Dritten gegenüber in allen 
Rechtsgeschäften und sonstigen Angelegenheiten. Er führt die Verwaltung selbst- 
ständig, soweit nicht nach dem Statut der Aufsichtsrat oder die Hauptversamm- 
lung mitzuwirken hat. Gegen Dritte hat eine Beschränkung des Vorstandes 
keine rechtliche Wirkung. 
8 22. Willenserklärungen sind für die Gesellschaft verbindlich, wenn sie, 
wofern nur ein ordentliches Vorstandsmitglied besteht, von diesem, wofern 
mehrere ordentliche Vorstandsmitglieder bestehen, von zwei derselben unter der 
Firma der Gesellschaft abgegeben werden. Der Zeichnung des ordentlichen Vor- 
standsmitgliedes oder von zwei ordentlichen Vorstandsmitgliedern kommt die 
Zeichnung von zwei stellvertretenden Vorstandsmitgliedern gleich. Zur 
Empfangnahme gewöhnlicher Briefsendungen jeder Art, von Begleitadressen zu 
gewöhnlichen Paketen und von Paketen selbst, von Ablieferungsscheinen oder 
Begleitadressen zu Einschreibsendungen und zu Sendungen mit Wertangabe, von 
Postanweisungen und Anlagen der Postaufträge, zur Einziehung von Geld- 
beträgen sowie zur Quittungsleistung über die Sendungen selbst und die baren
	        
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