Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Togo 20.3.1907. — Kamerun 21.3.1907. — D.Südwestafrika 22.3.1900”. 153 
eines Angehörigen der Kaiserlichen Schutztruppe oder Polizeitruppe sind, ist 
verboten, es sei denn, daß dieselben als Beauftragte handeln und im Besitze 
der Erlaubnis sind. 
8 3. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Bestimmung werden an 
Nichteingeborenen mit Geldstrafe bis zu 150 Mark, im Wiederholungefalle bis zu 
50 Mark, im Nichtbeitreibungsfalle mit Haft oder Gefängnis nach Maßgabe 
der Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, an Eingeborenen nach den Bestim- 
mungen der Reichskanzler-Verfügung vom 22. April 1896 (Kol. Bl. S. 241)*) 
bestraft. 
$ 4. Die Bekanntmachung für die Dualadörfer Tokoto, Joßdorf, Belldorf 
und Akwadorf, betreffend den Verkehr der Eingeborenen mit den Gouvernements- 
soldaten, vom 24. Mai 1894**) sowie der Gouvernementsbefehl, betreffend den 
Verkauf geistiger Getränke an farbige Schutztruppenangehörige, vom 19. April 
1901**) werden aufgehoben. 
$ 5. Vorstehende Verordnung tritt am 1. Juni 1907 in Kraft. 
Buea, den 21. März 1907. 
Der stellvertretende Kaiserliche Gouverneur. 
Gleim. 
88. Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend 
Bildung von Wildreservaten in dem südwestafrikanischen Schutzgebiete. 
Vom 22. März 1907. 
(Kol. Bl. 8. 428.) 
Auf Grund des $ 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, 
S. 813) und des 8 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, 
betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das Ver- 
ordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, wird 
verordnet, was folgt: 
$ 1. Als Wildreservate werden bestimmt: 
1. Das Gebiet östlich Grootfontein, welches durch folgende Linien begrenzt wird: 
Im Westen von Buschmann-Püts über Nuragas nach Daster-Vlei und von 
dort bis zu einem in der Fortsetzung dieser Linie, 30 km nördlich Daster- 
Vlei gelegenen Punkte. 
Im Norden von letzterem Punkte bis Gasamas und daran anschließend die 
Linie Gasamas—Numkaub. 
Im Osten und Süden von einer 10 km südöstlich des Omuramba und Omatako 
von Numkaub bis Buschmann-Püts verlaufenden Linie. 
2. Das Gebiet südlich, westlich und nordwestlich der Etoscha-Pfanne in den Be- 
zirken Grootfontein und Outjo, welches durch folgende Linien begrenzt wird: 
Im Osten und Süden die Westgrenze des Ovambolandes vom Kunene bis Oso- 
hama. Von dort nach Koantsab und über Ondowa, Chudob, Obab, 
Aigab, Vib, Chorub nach Gub. Von Gub über Otjokaware (Kowares) 
bis Oachab. Von ÖOachab das Hoarusib-Revier bis zum Meere. 
Im Westen vom Meere. 
Im Norden vom Kunene bis zur Grenze des Ovambolandes. 
— 
*) D. Kol. Gesetzgeb. II 8. 216. 
*#*) Nicht abgedruckt. 
 
	        
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