Bahnordnung d. Ostafrik. Eisenb. Ges. f. d. Eisenb. Daressalam —Morogoro 26.3.1907. 165
4. Wird die durchgehende Bremse eines Zuges unterwegs unbrauchbar, so
darf die Fahrt mit unverminderter Geschwindigkeit fortgesetzt werden, wenn die
Bremsen in der nach $ 29 erforderlichen Anzahl von Hand bedient werden.
8 389. Schieben der Züge.
1. Züge ohne führende Lokomotive dürfen nur geschoben werden, wenn
sie nicht mehr als 50 Wagenachsen stark sind.
2. Der vorderste Wagen ist mit einem Beamten zu besetzen, der, sofern
mehr als 20 Achsen im Zuge laufen, eine weithin tönende Glocke mit sich zu
führen hat.
8 40. Sonderzüge.
Sonderzüge und einzeln fahrende Lokomotiven, die den Stationen und
dem Bahnbewachungspersonal nicht vorher angekündigt sind, dürfen mit keiner
größeren Geschwindigkeit als 20 km/Std. fahren.
IV. Bahnpolizei.
8 41. Eisenbahnpolizeibeamte.
1. Eisenbahnpolizeibeamte sind:
a) der Betriebsleiter,
b) die Stationsbeamten,
c) Bahnmeister,
d) Weichensteller,
e) Streckenvorarbeiter,
f) Zugführer,
g) Nachtwächter,
h) Die Stellvertreter der Genannten.
2. Die Bahnpolizeibeamten sind zu vereidigen oder durch Handschlag an
Eidesstatt zu verpflichten.
8 42. Ausübung der Bahnpolizei.
1. Der Amtsbereich der Bahnpolizeibeamten umfaßt örtlich — ohne Rück-
sicht auf den Wohnort und Dienstbezirk — das gesamte Bahngebiet der Ver-
waltung, sachlich die Maßnahmen, die zur Handhabung der für den Eisenbahn-
betrieb geltenden Verordnungen erforderlich sind.
2. Bei Ausübung des Dienstes müssen die Bahnpolizeibeamten Uniform
oder ein Dienstabzeichen tragen oder mit einem sonstigen Ausweis über ihre
amtliche Eigenschaft versehen sein.
3. Die Bahnpolizeibeamten haben sich dem Publikum gegenüber rück-
sichtsvoll, aber bestimmt zu benehmen.
4. Die Bahnpolizeibeamten, die sich zur Ausübung ihres Dienstes als un-
geeignet zeigen, müssen sofort von der Wahrnehmung bahnpolizeilicher Ver-
richtungen entfernt werden.
5. Die Bahnverwaltung ist verpflichtet, über jeden Bahnpolizeibeamten
Personalakten anzulegen und fortzuführen.
$8. Gegenseitige Unterstützung der Polizeibeamten.
Die sonstigen Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizeibeamten
auf Ersuchen bei Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen. Ebenso sind
die Bahnpolizeibeamten verbunden, den sonstigen Polizeibeamten bei der Aus-
übung ihres Dienstes innerhalb des Bahngebietes Beistand zu leisten, soweit es
ihre bahndienstlichen Pflichten zulassen.