170 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
B. Verfahren bei Ausschreibungen.
I. Gegenstand der Ausschreibung.
1. Der Gegenstand der Ausschreibung ist in allen wesentlichen Be-
ziehungen bestimmt zu bezeichnen.
32. Über alle für die Preisberechnung erheblichen Nebenumstände sind
vollständige, eine zutreffende Beurteilung der Bedeutung derselben ermöglichende
Angaben zu machen.
3. Für die Ausführung von Bauten sind zur Verabfolgung an die Be-
werber bestimmte Verdingungsanschläge aufzustellen, gegebenenfalls
unter Zuziehung besonderer Sachverständiger. In den Anschlägen sind sämt-
liche Hauptleistungen sowie die Nebenleistungen, die zwar zur planmäßigen
Ausführung der Leistung oder Lieferung nach Verkehrssitte mitgehören, aber
für die Preisbemessung besondere Bedeutung besitzen, ersichtlich zu machen.
Soweit angängig, sind den Verdingungsanschlägen die zur Klarstellung der Art
und des Umfangs der zu vergebenden Leistungen und Lieferungen geeigneten
zeichnerischen Darstellungen und Massenberechnungen beizugeben.
4. Die Verdingungsanschläge dürfen von der Behörde ermittelte Preis-
ansätze nicht enthalten.
5. Bei umfangreicheren Massenberechnungen und Zeichnungen,
von denen den Bewerbern Vervielfältigungen nicht zur Verfügung gestellt
werden können, ist ihnen die Einsichtnahme zu gestatten.
6. Die Verdingung von Arbeiten und Lieferungen zu Bauausführungen
ineiner Bauschsumme ist nur im Ausnahmefalle zulässig. Auch in diesem
Falle bedarf es eines bei der Verdingung als Baubeschreibung dienenden
Kostenanschlags, wobei die Vorschriften unter 1. bis 3. sinngemäße Anwendung
finden.
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i. Die Ausschreibungen sind tunlichst derart zu zerlegen, daß auch
kleineren Gewerbetreibenden und Handwerkern die Beteiligung an der Be-
werbung ermöglicht wird. Bei größeren Arbeiten oder Lieferungen, die ohne
Schaden für die gleichmäßige Ausführung getrennt vergeben werden können.
hat daher die Vergebung in der Regel den verschiedenen Gewerbs- und Hand-
werkszweigen entsprechend zu erfolgen, auch ist in geeigneten Fällen die Ver-
dingung nach den Arbeiten und den zugehörigen Lieferungen zu trennen. Bei
besonders umfangreichen Ausschreibungen sind die auf die einzelnen Gewerbs-
und Handwerkszweige entfallenden Arbeiten oder Lieferungen in mehrere Lose
zu teilen.
8. Bezüglich der Beschaffenheit zu liefernder Waren und der Ab-
messung zu liefernder Gegenstände sind ungewöhnliche, im Handel nicht übliche
Anforderungen nur insoweit zu stellen, als dies unbedingt notwendig ist.
9. Bei Waren, die im Deutschen Reiche hergestellt werden können, ohne
daß dadurch Mehrkosten entstehen, soll tunlichst deutscher Ursprung zur Be-
dingung gemacht werden.
10. Ist bei Lieferungen der Kenntnis der Bezugsquelle (der Fabrik) eine
besondere Bedeutung für die Beurteilung der Güte beizumessen, so ist von dem
Bewerber de Namhaftmachung des Fabrikanten, von dem die
Waren bezogen werden sollen, zu verlangen; auch können gegebenenfalls An-
gaben über die zur Herstellung der Waren verbrauchten Roh- und Hilfsstoffe
erfordert werden. Die Mitteilungen werden vertraulich behandelt.