Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

190 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
4. Ist eine Lieferung bei der endgültigen Abnahme als den Lieferungs- 
bedingungen nicht entsprechend befunden worden, so steht es dem Auftraggeber 
frei, die zurückgewiesene Lieferung durch die Empfangsstelle für Rechnung des 
betreffenden Lieferanten bestmöglichst verwerten zu lassen, wenn letzterer nicht 
innerhalb von 14 Tagen nach erhaltener Aufforderung eine die Empfangsstelle 
von der Sorge um die Ware entbindende Bestimmung trifft. 
5. Der aus Verwertung zurückgewiesener Waren erzielte Erlös wird bis 
zur Deckung des von dem Lieferanten zu leistenden Schadenersatzes unverzins- 
lich einbehalten. 
XII Meinungsverschiedenheiten. 
1. Bei allen Streitigkeiten über durch Lieferungs- und Leistungsverträge 
begründete Rechte und Pflichten trifft zunächst die vertragschließende Behörde 
eine förmliche Entscheidung und stellt sie dem Unternehmer zu. Der Entschei- 
dung der Behörde soll tunlichst eine mündliche Erörterung mit dem Unternehmer 
vorausgehen. Erst gegen die Entscheidung der Behörde kann das Schieds- 
gericht angerufen werden. 
2. Falls über die Bildung des Schiedsgerichts durch die besonderen Vertrags- 
bedingungen abweichende Vorschriften nicht getroffen sind, ernennen die Be 
hörde und der Unternehmer je einen Schiedsrichter. Diese sollen nicht gewählt 
werden aus der Zahl der unmittelbar Beteiligten oder der Beamten, zu deren 
Geschäftskreis die Angelegenheit gehört hat. 
3. Falls die Schiedsrichter sich über einen gemeinsamen Schiedsspruch 
nicht einigen können, wird das Schiedsgericht durch einen Obmann ergänzt. Er 
wird von den Schiedsrichtern gewählt, oder wenn diese sich nicht einigen können, 
von einem durch den Leiter des Gouvernements oder des Reichs-Kolonialamte 
anzurufenden Gerichtspräsidenten. 
4. Der Obmann hat die weiteren Verhandlungen zu leiten und darüber zu 
befinden, ob und inwieweit eine Ergänzung der bisherigen Verhandlungen (Be- 
weisaufnahmen usw.) stattzufinden hat. Die Entscheidung über den Streitgegen- 
stand erfolgt dagegen nach Stimmenmehrheit. 
5. Bestehen in Beziehung auf Summen, über welche zu entscheiden ist, 
mehr als zwei Meinungen, so wird die für die größte Summe abgegebene Stimme 
der für die zunächst geringere abgebenen hinzugerechnet. 
6. Über die Tragung der Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens ent- 
scheidet das Schiedsgericht nach billigem Ermessen. 
7. Der Unternehmer und die Behörde sind an den Ausspruch des Schiede- 
gerichts gebunden. 
8. Meinungsverschiedenheiten über die Brauchbarkeit und Güte der ver- 
wendeten Werkstoffe, der Materialien usw. sind, soweit möglich, dem Königlichen 
Material-Prüfungsamte in Groß-Lichterfelde-West zur technisch-wissenechaft- 
lichen Untersuchung und Entscheidung zu unterbreiten. 
Der Spruch dieser Behörde ist endgültig und auch für ein nachfolgendes 
schiedsrichterliches Verfahren maßgebend. Die entstehenden Kosten trägt der 
unterliegende Teil. 
XIV. Allgemeines, 
1. Abweichungen in der Erfüllung der Lieferung dürfen nur mit auwe- 
drücklicher Genehmigung der ausschreibenden Behörde gemacht werden. 
2. Die vertraglichen Verpflichtungen und Rechte können nur mit Geneh- 
migung der ausschreibenden Behörde auf andere übertragen werden.
	        
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