Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

192 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südses-Schutzgebiete. 
  
  
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Kars. Bez. Amt Geschirr 
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’ Nicht kanten! 
  
5. Die für ein Gouvernement bestimmten Frachtstücke sind mit der Auf- 
schrift: „Kais. Gouvt. (Örtsname)“, zum Beispiel Frachtstücke für das Gou- 
vernement Apia mit: 
„Kais. Gouvt. Apia über Sydney“, 
die für ein Bezirksamt bestimmten mit der Aufschrift: 
„Kais. Bez. Amt (Ortsname)“, 
und die für die übrigen Dienststellen bestimmten Frachtstücke mit den dem Be- 
stellschreiben oder seinen Anlagen zu entnehmenden Aufschriften zu versehen. 
6. Da durch Schwinden und Verwischen der Aufschriften erhebliche 
Schwierigkeiten bei der Abnahme im Schutzgebiet entstehen können, wird beı 
der vorläufigen Abnahme vor der Verschiffung die Dauerhaftigkeit der Auf- 
schriften besonders geprüft werden. 
7. Unverpackte Gegenstände, die nicht mit Marken und Nummern ver- 
sehen werden können, müssen andere, unauswischbare, deutliche und leicht in 
die Augen fallende Unterscheidungszeichen tragen. 
III. Größe der Frachtstücke. 
1. Die Frachtstücke müssen handlich sein und sollen nicht über 100 kg 
brutto 'wiegen, falls nicht größere Bruttogewichte seitens des Auftraggebers aus- 
drücklich zugelassen oder nach Art der Lieferungsgegenstände nicht zu ver- 
meiden sind (z. B. größere Maschinenteile usw.). 
2. Latten, Leisten, Verschalbretter, Dielen von gleicher Länge sind in 
Bündel zusammenzufassen behufs besserer Ausnutzung des Laderaums. 
3. Glasscheiben und andere leicht zerbrechliche Gegenstände sind in 
Frachtstücken bis zu höchstens 30 kg Gesamtgewicht zu verpacken. 
4. Sind Güter für die Beförderung in das Innere des Schutzgebietes be- 
stimmt, was in der Ausschreibung oder Bestellung in jedem einzelnen Falle zum 
Ausdruck gebracht wird, so müssen die einzelnen Frachtstücke einschließlich Ver- 
packung hinsichtlich Gewicht und Umfang genau den Vorschriften des Auftrag- 
gebers entsprechen. 
IV. Art der Versendung. 
1. Die Verschiffung der Gegenstände hat mittels deutscher Reedereien 
zu erfolgen, falls nicht ausdrücklich die Benutzung ausländischer Reedereien zu- 
gelassen wird. 
2. Über die zur Versendung gelangenden Gegenstände ist eine Ver- 
packungsliste aufzustellen, aus der ihre Verteilung auf die einzelnen Frachtstücke 
zu ersehen ist. 
8 Den Frachtbriefen ist der Vermerk: „Zur Ausfuhr über See 
nach überseeischen Ländern“ hinzuzufügen.
	        
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