Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

198 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
Lokomotiven sowie Eisenbahnwagen und -material sind während des Baues 
der Linien und bis zum Tage der Eröffnung des Betriebes zollfrei. 
Wissenschaftliche und Präzisionsinstrumente, die dem Gottesdienst und 
humanitären Zwecken dienenden Gegenstände sowie Reisegerät für den persön- 
lichen Gebrauch der Reisenden und der Personen, welche sich im Schutzgebiete 
niederlassen, sind zollfrei. 
B. Ausfuhrzölle. 
1. Elfenbein, Kautschuk . . . . . 2 2 2.2... ...10 vH. vom Wert. 
2. Arachiden, Kaffe, roter Kopal, weißer Kopal 
(geringere Qualität), Palmöl, Palmnüsse, Ssam . . 5 vH. vom Wert. 
Die Ausfuhrzölle auf Elfenbein und Kautschuk werden unter Zugrunde- 
legung folgender Werte erhoben: 
Elfenbein in Stücken, Enden usw. . . . . . 8,00 M. das Kilogr., 
Elfenbein-Zähne von einem Gewicht unter 6 kg 12,80 „ ,„ » 
Elfenbein-Zähne von einem Gewicht von 6 kg 
und mehr . . . . 2 2 2 2 2.2. 22.20.1680 „  » » 
Kautschuk . . 22 2 2 2 2 2 2 2... 3820 „5 3 
Die Wertgrundlage kann von Jahr zu Jahr entsprechend dem Marktwert 
an der Küste Afrikas und unter Bedingungen, welche dem Handel jede Garantie 
bieten, einer Revision unterworfen werden. 
3. Die vorstehenden Vorschriften treten an die Stelle der gleichlautenden, 
am 24. Oktober 1904 erlassenen Vorschriften*) mit Wirkung von dem darin 
angegebenen Zeitpunkt ab. 
Buea, den 2. April 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
I. V.: Gleim. 
100. Verordnung des Bezirksamtmanns zu Jaluit, betreffend die Melde- 
pflicht der die Insel Nauru anlaufenden Schiffe der Pacific Phosphate 
Company. Vom 2. April 1907. 
(Kol. Bl. 8. 1083.) 
Auf Grund des 8 15 Abs. 3 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, 
S. 813) in Verbindung mit 8 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. Sep- 
tember 1903 ( D. Kol. Bl. 1903, S. 509) wird bestimmt, was folgt: 
$ 1. Auf die im Dienste der Pacific Phosphate Company stehenden Schiffe 
findet die Verordnung vom 28. Juni 1888, betreffend den Hafen von Jaluit als 
Einklarierungshafen,**) bis auf weiteres keine Anwendung. 
$ 2. Der Führer eines jeden die Insel Nauru anlaufenden Schiffes, welches 
auf seiner Reise sich noch nicht bei dem Vertreter der Kaiserlichen 
Regierung in Jaluit gemeldet hat, noch demnächst dorthin geht, ist in gleicher 
Weise, wie dieses durch die Verordnung vom 2. Juni 1886 für den Hafen von 
Jaluit vorgeschrieben ist, verpflichtet, die Ankunft und den Abgang desselben 
bei dem Kaiserlichen Stationsleiter in Nauru anzumelden. 
8 3. Die Meldegebühr beträgt für jede brit. Reg.-Tonne 7 Pfennige. 
*) D. Kol. Gesetzgeb. 1904 8. 244. (Gegen die Rechtsgültigkeit der V. v. 24. Ok- 
tober 1904 hatten sich aus formellen Gründen wegen der Vorgänge bei ihrem Zustande- 
kommen und ihrer Veröffentlichung Bedenken erhoben.) 
”#) D. Kol. Gesetzgeb. I 8. 617.
	        
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