Jaluit, Insel Nauru 2.4. 1907. — Deutsch-Ostafrika 4.4. 1907. — Samoa 5.4 1907. 199
$ 4. Die gesundheitspolizeiliche Kontrolle findet in Gemäßheit der für
Jaluit erlassenen Vorschriften vom 5. August 1901*) statt.
Die von dem Schiffe dafür an die Stationskasse zu entrichtende Gebühr
beträgt 20 M.
8 5. Diese Verordnung tritt in Kraft mit Wirkung vom 1. Juni v. J. ab.
Ponape, den 2. April 1907.
Der Kaiserliche Bezirksamtmann.
I.V.: Berg.
101. Runderlafs des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die
Verpflegungsvorschriften. Vom 4. April 1907.
(Amtl. Anz. Nr. 7.)
Gemäß & 22, Abs. 2 der Verpflegungsvorschriften für das europäische
Zivil- und Militärpersonal, vom 30. April 1896, L. G. Nr. 66,%%) werden beim
Antritt einer Expedition oder einer Dienstreise im Binnenlande für das Fort-
schaffen der Verpflegungslasten monatlich 2 Träger gewährt, wobei ein an-
gefangener Monat voll gerechnet wird. Zufolge einer neuerdings ergangenen
Entscheidung des Auswärtigen Amts, Kolonial-Abteilung, ist diese Bestimmung
dahin aufzufassen, daß nicht jeder in die Dauer einer Dienstreise fallende an-
gefangene Kalendermonat einen vollen Monat bildet, sondern daß jedesmal der
nach der Monatsdauer sich ergebende Zeitraum z. B. von 30 Tagen vom Beginn
der Reise an gerechnet, als ein voller Monat anzusehen, und daß demgemäß auch
ein angefangener Teil eines solchen Zeitraums als ein voller Monat zu
rechnen sei.
Hiernach wollen diejenigen Dienststellen verfahren, welche bei der An-
ordnung einer Dienstreise oder einer Expedition an Stelle des Gouvernements
diejenige Zeit zu bestimmen haben, auf welche die Ausrüstung mit Verpflegungs-
artikeln und die Gestellung der zum Transport derselben zuständigen Träger zu
erfolgen hat.
Bei vorzeitiger Rückkehr von einer Expedition oder einer Dienstreise ist
zur Begründung der berechneten Verpflegungsträger entweder in den Ver-
waltungsrechnungen oder auf den betreffenden Geldausgabebelegen anzugeben,
für wieviel volle Monate bei Beginn der Reise usw. die Gestellung von Ver-
pflegungsträgern angeordnet war.
Daressalam, den 4. April 197.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Freiherr v. Rechenberg.
102. Verfügung des Gouverneurs von Samoa, betreffend die Erhebung
einer Gebühr für Ausstellung von Gesundheitspässen an Schiffe.
Vom 5. April 1907.
(Kol. Bl. 8. 710. Gouv. Bl. IH Nr. 54.)
Für die Ausstellung von Gesundheitspässen an Schiffe, die vom Hafen
zu Apıa in einen nicht zum Schutzgebiet gehörigen Hafen segeln, wird vom
®*) D. Kol. Gesetzgeb. VI 8. 871.
"#) D. Kol. Gesetzgeb. II 8. 219, VI 8. 109.