Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

200 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die SBüdsee-Schutzgebiete. 
1. Mai d. Js. an eine Gebühr erhoben. Die Gebühr beträgt für Schiffe, die nach 
Tutuila gehen, 4 M. — vier Mark —, für sämtliche übrigen 9 M. — neun Mark. 
Apia, den 5. April 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Solf. 
103. Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend das 
Marktwesen im Bezirke Langenburg. Vom 6. April 1907. 
(Amtl. Anz. Nr. 8.) 
Auf Grund des 8 15, letzter Absatz, des Schutzgebietsgesetzes (Reichs- 
Gesetzbl. 1800 S. 812) in Verbindung mit der Verfügung des Reichskanzlers 
vom 27. September 1903 wird hiermit für die Ortschaften Neu-Langenburg, 
Mueia und Wiedhafen und für einen Umkreis um dieselben von 3 km, jeweils 
vom Stationsgebäude aus gerechnet, betreffend des Marktwesens verordnet 
was folgt: 
$ 1. Erzeugnisse der einheimischen Land- und Forstwirtschaft, Viehzucht, 
Fischerei und Jagd, sowie daraus hergestellte Lebensmittel, die zur Befriedigung 
täglicher Bedürfnisse der Bevölkerung dienen sollen, dürfen zum Zwecke des 
Kleinverkaufes an die Verbraucher nur in den von der örtlichen Polizeibehörde 
zugelassenen Märkten gehandelt werden. 
$ 2. Die Verkäufer der im $ 1 bezeichneten Gegenstände haben Markt- 
gebühren nach dem nachstehenden Tarife an die von der örtlichen Polizeibehörde 
zu bezeichnende Stelle zu entrichten. 
$ 3. Die im $ 1 aufgeführten Erzeugnisse bleiben, soweit sie zum eigenen 
Verbrauche der Produzenten bestimmt sind, von den Vorschriften des 8 2 
unberührt; jedoch müssen dieselben auf Verlangen der örtlichen Polizeibehörde 
ebenfalls in die Markthalle bzw. auf den Marktplatz gebracht und dem Markt- 
aufseher vorgezeigt werden. 
$ 4. Die Vorschriften des $ 1 finden keine Anwendung auf: 
1. den Handel mit Pferden, Eseln, Maultieren, Kamelen, Rindvieh und 
Kleinvieh, welches nicht zum Schlachten bestimmt ist, 
2. den Gewerbebetrieb der Milchhändler. 
Erfolgt indessen trotzdem der Verkauf der vorstehend genannten Erzeug- 
nisse in der Markthalle, so ist die Marktgebühr nach Maßgabe des $ 2 zu ent- 
richten. 
8 5. Die Ortsbehörde kann anordnen, daß Rind-, Schaf-, Ziegen- und 
Schweinefleisch auf den Märkten nur feilgehalten werden darf, nachdem es von 
dem amtlich bestellten Sachverständigen für verkaufsfähig erklärt worden ist. 
Das Schlachten von Vieh darf nur auf dem von der Ortsbehörde hierfür 
bestimmten Platze geschehen. 
8 6. Die örtliche Polizeibehörde kann in besonderen Fällen in Abweichung 
von den Vorschriften des $ 1 gestatten, daß die dem Marktzwange unterworfenen 
Produkte auch im Hause oder im Umherziehen gehandelt werden dürfen, ohne 
daß dadurch die Gebührenpflicht derselben aufgehoben wird. Händler letzterer 
Art haben sich durch einen vonder lokalen Verwaltungsbehörde ausgestellten 
Erlaubnisschein, den sie stets bei sich zu führen haben, zu legitimieren. 
$ 7. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung 
werden, soweit nicht nach den bestehenden Gesetzen eine härtere Strafe verwirkt 
ist, mit Geldstrafe bis zu 20 (zwanzig) Rupien, an deren Stelle im Unvermögens-
	        
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