Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

D. Ostafrika, Marktwesen 6.4.1907. — D. Südwestafrika, Wasserleitung 6.4.1907. 201 
falle Haft bis zu einer Woche, bei Eingeborenen Gefängnis mit Zwangsarbeit 
oder Kettenhaft tritt, bestraft. Gesundheitsschädliches Fleisch, sowie verdorbene 
Lebens- und Genußmittel werden mit Beschlag belegt. Sofern eine Hinterziehung 
nach $ 2 zu entrichtender Gebühren stattgefunden hat, kommt außerdem der 
vierfache Betrag der hinterzogenen Gebühr, mindestens jedoch 1 (eine) Rupie 
als Zusatzstrafe zur Erhebung. 
$ 8. Die auf Grund dieser Verordnung zu erhebenden Abgaben und Ge- 
bühren einschließlich der zu verhängenden Geldstrafen fließen zur Kommunal- 
kasse. 
8 9. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1907 in Kraft. 
Daressalam, den 6. April 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Freiherr v. Rechenberg. 
Marktgebühren-Tarif. 
1. Für jeden Verkaufsstand von 3 qm Größe, soweit nicht 
Gebühren nach Ziffer 2 zuständig sind, pro Stand und Tag 4 Heller 
Die Gebühren können für eine oder mehrere Wochen bis 
zu einem Monat im voraus bezahlt werden. 
2. Für jede Last einheimischen Reis und Weizenmehl bis 
zu 60 lbs. 2 2 2 Er nr nr 2 2 220.8 ,„ 
3. Für jede Last Mais-, Mtama-, Ulezi- und Mohogomehl, 
sowie für jede Last Körner- oder Erdfrüchte bis zu 60 lbs. 3 „ 
4. Für jeden Topf Pombe . . . nr db „ 
5. Für Honig, Öl und Fett (Samli). pro Liter” 2 „ 
6. Für Zuckerrohr und Zwiebeln pro 60 Ibe. Last . . .. 4 „ 
7. Für 1 Stück Großvieh . . . “2020202... 1 Rupie. 
8. Für 1 Stück Kleinvieh . . . . 2. 2 2 2 2.2... ...10 Heller. 
9. Für 1 Huhn. . . er 2.2... 1 „ 
10. Für 1 Ente oder sonstiges Geflügel nn... „ 
104. Bestimmungen des Gouvernements von Deutsch-Südwestafrika 
über den Bezug von Wasser aus der fiskalischen Wasserleitung in 
Swakopmund. Vom 6. April 1907. 
8 1. Zum Anschluß an die fiskalische Wasserleitung in Swakopmund, sowie 
zur Vornahme jeder Änderung an der hergestellten Zuleitung ist die Ge- 
nehmigung des Kaiserlichen Hafenamtes erforderlich. 
Die Anschlußleitung besteht aus der Zwleitung und der Privatleitung. 
Die Zuleitung erstreckt sich von der Hauptleitung bis zur Abschlußvorrichtung 
und dem Wassermesser einschließlich. Die Privatleitung ist die vom Woasser- 
messer weiterführende Leitung. 
82. Die Herstellung und Unterhaltung der Zuleitung erfolgt auf Antrag 
des betreffenden Grundstückseigentümers durch das Hafenamt oder einen von 
diesem mit der Ausführung betrauten Unternehmer nach der Wahl der Inter- 
essenten. Die Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der Zuleitung, mit 
Ausnahme der Abschlußvorrichtung und des Wassermessers, trägt der Antrag- 
steller. Die Zuleitung geht in das Eigentum des Landesfiskus über. 
8 3. Für die zwischen der Zuleitung und der Privatleitung einzuschaltende
	        
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