Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat f. d. Schutzgebiete. 3 
Norwegen, den Niederlanden, Portugal und den portugiesischen Kolonien, Ru- 
mänien, Serbien, Schweden, der Schweiz, der Türkei und Uruguay. Vom 
%6. Mai 1906. 
(Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 710) 
Die Verträge bzw. Übereinkommen nebst den Schlußprotokollen sind rati- 
fziert worden. Die Übergabe der Ratifikationsurkunden hat in Rom statt- 
gefunden. Die Verträge usw. sind am 1. Oktober 1907 in Kraft getreten. 
  
1907. 
2. Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts- 
Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1906. 
Vom 16. März 1907. 
(Reichs-Gesetzbl. 8. 70.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen usw. 
rerordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Etat der Schutz-—— 
gebiete auf das Rechnungsjahr 1906 wird in Einnahme und Ausgabe 
für das Südwestafrikanische Schutzgebiet auf 29220 000 Mark fest- 
gestellt 
und tritt dem Etat der Schutzgebiete für 1906 hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- 
gedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 16. März 1907. 
Wilhelm. 
Fürst v. Bülow. 
  
  
  
Nachtrag 
zum Haushalts-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1906. 
. 4f . Für das 
Kapitel! Titel Ausgabe und Einnahme Rech og yahr 
treten hinzu 
— Mark 
IV. Südwestafrikanisches Schutzgebiet. 
1. Ausgabe. 
II. Einmalige Ausgaben. 
2. 10. | Ausgaben aus Anlaß des Eingeborenenaufstandes . . . | 29220 000 
2. Einnahme. 
2 | — [| Reichszuschuß . . . 2. 2 2 2 22.222020. | 29220000 _ 
Summe der Ausgabe . . . . | 29220 000 
Summe der Einnahme . . . . | 29220 000 
m — 
  
  
  
Berlin im Schlofs, den 16. März 1907. 
Wilhelm. 
Fürst v. Bülow. 1*
	        
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