Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Verordnung d. Gouv. v. Kamerun, betr. Sperrung unruhiger Gebiete 13. 4. 1907. 219 
8 4. Bei Stellung des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis ($8 2, 3) sind 
seitens eines Jeden Nichteingeborenen schriftlich oder zu Protokoll folgende An- 
gaben zu machen: 
1. Name, Stand oder Beruf, Staatsangehörigkeit, Alter und Wohnsitz; 
2. Dauer des bisherigen Aufenthalts in Afrika und im Schutzgebiet Ka- 
merun, hinsichtlich des letzteren getrennt nach den Bezirken, in welchen 
der Aufenthalt stattgefunden hat; 
3. Zweck und gewünschte Dauer des Aufenthalts in dem gesperrten Gebiet; 
4. Anzahl und Herkunft der zur Dienstleistung verpflichteten Ein- 
geborenen, getrennt nach Trägern oder Tierwärtern, Arbeitern, persön- 
licher Dienerschaft und Schutzmannschaften einerseits sowie Hand- 
lungsgehilfen anderseits; 
5. Anzahl und Art der mitgeführten Feuerwaffen sowie Art und Menge 
des Schießbedarfs getrennt nach ihrer Bestimmung zum Gebrauche 
durch Nichteingeborene oder durch Eingeborene; 
6. Art und Menge mitgeführter Handelswaren; 
7. Etwaige weitere von der örtlichen Verwaltungsbehörde verlangte 
Angaben. 
Die Verwaltungsbehörde kann verlangen, daß ihr die Richtigkeit der An- 
gaben, insbesondere auch hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse jedes Nicht- 
eingeborenen, glaubhaft gemacht wird. 
& 5. Farbige können den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nur per- 
sönlich zu Protokoll erklären. Sie haben hierbei die im $ 4 unter Ziffer 1, 3 bis 
1 bezeichneten Angaben zu machen. 
& 4 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. 
8 6. Die Erteilung der Erlaubnis ($8$ 2, 3) kann an die Bedingung der 
Einhaltung gewisser Verkehrswege, der Beschränkung des Aufenthalts auf be- 
stimmte Örtlichkeiten und der Erfüllung besonderer Auflagen hinsichtlich des 
Verkehrs mit den eingeborenen Stämmen und ihren angestammten Oberen ge- 
knüpft werden. 
$ 7. Vor Antritt einer Reise in dem gesperrten Gebiete hat sich der Unter- 
nehmer der Reise und, wenn dieser in dem Dienst eines Dritten steht, neben ihm 
der Dienstberechtigte unbeschadet der Vorschriften des 8 6 vor der örtlichen Ver- 
waltungsbehörde dem Landesfiskus gegenüber vertragsmäßig zur Tragung jedes 
von den eingeborenen Reiseteilnehmern in der Landschaft vorsätzlich oder 
fahrlässig verursachten Schadens zu verpflichten. 
$ 8. Für die Erfüllung der auf Grund von &8 6 festgelegten Bedingungen 
sowie für die Erfüllung der gemäß $ 7 eingegangenen Verpflichtungen ist bei 
einer Behörde des Schutzgebiets eine Sicherheit von fünfhundert Mark mit der 
Maßgabe zu bestellen. 
1. daß diese Sicherheit, wenn die Nichterfüllung einer Bedingung (8 6) 
amtlich festgestellt wird, ohne weiteres an den Landesfiskus verfällt, 
2. daß diese Sicherheit ohne weiteres in der erforderlichen Höhe zugunsten 
der Geschädigten verfällt, sobald der Gouverneur eine Schadensersatz- 
pflicht gemäß $ 7 für vorliegend erachtet, 
3. daß die Rückzahlung der nicht in Anspruch genommenen Sicherheit 
frühestens nach drei Monaten seit dem Verlassen der gesperrten Land- 
schaft verlangt werden kann.*) 
#) Nach der Zusatz-V. v. 19. November 1907 (unten Nr. 283), kann die Sicherheits- 
leistung für Angestellte von Firmen, welch& im Schutzgebiet ansässig sind, mit behörd- 
licher Genehmigung durch eine schriftliche Gewährserklärung der Firma ersetzt werden.
	        
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