4 Erster Teil. Bestimmungen für sämtliche Schutzgebiete.
3. Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum
Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1906.
Vom 16. März 1907.
(Reichs-Gesetzbl. 8. 72.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen usw.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Etat der Schutz-
gebiete auf das Rechnungsjahr 1908 wird in Einnahme und Ausgabe
für das Südwestafrikanische Schutzgebiet auf 8900000 Mark fest-
gestellt
und tritt dem Etat der Schutzgebiete für 1906 hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenbändigen Unterschrift und bei-
gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 16. März 1907.
Wilhelm.
Fürst v. Bülow.
Zweiter Nachtrag
zum Haushalts-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1906.
Für das
. . . Rechnungsjahr .
Kapitel| Titel Ausgabe und Einnahme 1906.
treten hinzu
Mark
| IV. Südwestafrikanisches Schutzgebiet.
1. Ausgabe.
| II. Einmalige Ausgaben.
2. | 10. | Ausgaben aus Anlaß des Eingeborenenaufstands . . . 8 900 000
2, Einnahme.
2. | — Reichszuschuß . . 2 nn 8 900 000
| Summe der Ausgabe . . . . 8 900 000
Summe der Einnahme. . . . 8 900 000
N m
Berlin im Schloß, den 16. März 1907.
Wilhelm.
Fürst v. Bülow.
4. Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutz-
gebiete für die Monate April und Mai 1907. Vom 25. März 1907.
(Reichs-Gesetzbl. S. 83.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen usw.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
& 1. Bis zur gesetzlichen Feststellung des Haushalts-Etats der Schutz-