Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

4 Erster Teil. Bestimmungen für sämtliche Schutzgebiete. 
3. Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum 
Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1906. 
Vom 16. März 1907. 
(Reichs-Gesetzbl. 8. 72.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen usw. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Etat der Schutz- 
gebiete auf das Rechnungsjahr 1908 wird in Einnahme und Ausgabe 
für das Südwestafrikanische Schutzgebiet auf 8900000 Mark fest- 
gestellt 
und tritt dem Etat der Schutzgebiete für 1906 hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenbändigen Unterschrift und bei- 
gedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 16. März 1907. 
Wilhelm. 
Fürst v. Bülow. 
Zweiter Nachtrag 
zum Haushalts-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1906. 
  
  
  
  
  
  
Für das 
. . . Rechnungsjahr . 
Kapitel| Titel Ausgabe und Einnahme 1906. 
treten hinzu 
Mark 
| IV. Südwestafrikanisches Schutzgebiet. 
1. Ausgabe. 
| II. Einmalige Ausgaben. 
2. | 10. | Ausgaben aus Anlaß des Eingeborenenaufstands . . . 8 900 000 
2, Einnahme. 
2. | — Reichszuschuß . . 2 nn 8 900 000 
| Summe der Ausgabe . . . . 8 900 000 
Summe der Einnahme. . . . 8 900 000 
N m 
Berlin im Schloß, den 16. März 1907. 
Wilhelm. 
Fürst v. Bülow. 
4. Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutz- 
gebiete für die Monate April und Mai 1907. Vom 25. März 1907. 
(Reichs-Gesetzbl. S. 83.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen usw. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
& 1. Bis zur gesetzlichen Feststellung des Haushalts-Etats der Schutz-