Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

4 Erster Teil. Bestimmungen für sämtliche Schutzgebiete. 
3. Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum 
Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1906. 
Vom 16. März 1907. 
(Reichs-Gesetzbl. 8. 72.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen usw. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Etat der Schutz- 
gebiete auf das Rechnungsjahr 1908 wird in Einnahme und Ausgabe 
für das Südwestafrikanische Schutzgebiet auf 8900000 Mark fest- 
gestellt 
und tritt dem Etat der Schutzgebiete für 1906 hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenbändigen Unterschrift und bei- 
gedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 16. März 1907. 
Wilhelm. 
Fürst v. Bülow. 
Zweiter Nachtrag 
zum Haushalts-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1906. 
  
  
  
  
  
  
Für das 
. . . Rechnungsjahr . 
Kapitel| Titel Ausgabe und Einnahme 1906. 
treten hinzu 
Mark 
| IV. Südwestafrikanisches Schutzgebiet. 
1. Ausgabe. 
| II. Einmalige Ausgaben. 
2. | 10. | Ausgaben aus Anlaß des Eingeborenenaufstands . . . 8 900 000 
2, Einnahme. 
2. | — Reichszuschuß . . 2 nn 8 900 000 
| Summe der Ausgabe . . . . 8 900 000 
Summe der Einnahme. . . . 8 900 000 
N m 
Berlin im Schloß, den 16. März 1907. 
Wilhelm. 
Fürst v. Bülow. 
4. Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutz- 
gebiete für die Monate April und Mai 1907. Vom 25. März 1907. 
(Reichs-Gesetzbl. S. 83.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen usw. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
& 1. Bis zur gesetzlichen Feststellung des Haushalts-Etats der Schutz-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.