Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Kamerun 13.4. 1907.— R.E. betr. Beerdigungskosten 15.4.07.— D. Südwestafr.15.4.1907. 921 
Auch kann schon bei der ersten Zuwiderhandlung die Ausweisung verfügt 
werden (8 14 Absatz 2). 
$ 18. Vorstehende Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Buea, den 13. April 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
I. V.: Gleim. 
116. Runderlals des Auswärtigen Amts, Kolonial-Abteilung, betreffend 
Beerdigungskosten für Schutztruppenangehörige und Zivilbeamte der 
Schutzgebiete. Vom 15. April 1907, 
Hinsichtlich der rechnerischen Behandlung der Beerdigungskosten für in 
den Schutzgebieten verstorbene Funktionäre der letzteren ist seitens der be- 
teiligten Behörden nach einheitlichen Grundsätzen bisher nicht verfahren worden. 
In dieser Beziehung wird nunmehr folgendes bestimmt: 
Positive Vorschriften sind enthalten in den Bestimmungen für die Heeres- 
verwaltung, wonach — siehe $ 249 der Friedens-Sanitäts-Ordnung — die Beerdi- 
gungskosten für diejenigen Militärpersonen vom Fiskus zu tragen sind, welche 
zur kostenfreien Lazarettverpflegung berechtigt sind. In entsprechendem Sinne 
wird, soweit Angehörige der Schutztruppen in Frage kommen, im Bereiche der 
Kolonialverwaltung zu verfahren sein. Hiernach sind also die Beerdigungs- 
kosten für Schutztruppenangehörige in denjenigen Fällen auf amtliche Fonds 
zu übernehmen, in denen sich der Todesfall im Schutzgebiet ereignet hat, 
woselbst zufolge der Schutztruppenordnung*) sämtliche Militärpersonen freie 
Lazarettverpflegung erhalten. Bei Todesfällen, die dort. außerhalb des Lazarett3 
vorkommen, ist gemäß $ 32,ı der Friedens-Sanitäts-Ordnung in entsprechender 
Weise zu verfahren. 
Mit den gleichen Maßgaben sind aus Gründen der Billigkeit auch die 
Beerdigungskosten für Zivilbeamte und Angestellte in den Schutzgebieten -amt- 
licherseits zu tragen, da auch diesen bestimmungsgemäß die Vergünstigung freier 
Lazarettverpflegung im Schutzgebiete zu teil wird. 
Die in angemessener Weise zu begrenzenden Kosten sind nach dem Vor- 
gange bei der Heeresverwaltung — einschließlich der Kosten für die durch dies- 
seitige Verfügung vom 7. und 24. Dezember 1901**) genehmigten einfachen 
Gedenksteine — bei dem Fonds für den Lazarettbetrieb mit zu verrechnen. 
Berlin, den 15. April 1907. 
Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung. 
Dernburg. 
117. Verordnung des Bezirksamtmanns zu Grootfontein, betreffend 
Schonzeiten für Antilopen, Gazellen und Straulse.. Vom 15. April 1907. 
Auf Grund des & 9 der Verordnung des Kaiserlichen Gouvernements vom 
1. September 1902 betreffend Ausübung der Jagd im südwestafrikanischen Schutz- 
gebiet***) wird hiermit für den Umfang des Bezirks Grootfontein verordnet, 
was folgt: 
#*) D. Kol. Gesetzgeb. IIL S. 49. 
*#) Nicht abgedruckt. 
-*#) D, Kol. Gesetzgeb. VI 8. 526.
	        
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