Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Kamerun, Wohnungssteuer 15. 4. 1907. — Deutsch-Südwestafrika 17.4.1907. 995 
$ 11. Die von Farbigen nicht entrichtete Steuer kann von dem Steuer- 
pflichtigen beigetrieben, auch kann die Abarbeitung von dem Steuerpflichtigen 
erzwungen werden. 
Die Abarbeitung hat bei den öffentlichen Arbeiten des Bezirks zu erfolgen. 
Die Arbeitszeit darf die Dauer von 24 Tagen im Steuerjahr nicht überschreiten. 
Eine Verrechnung der Steuerarbeit findet nicht statt. 
Eine Verwaltung von Steuerrückständen der Farbigen sowie ein Nachweis 
über unbeibringliche Steuerbeträge der Farbigen findet nicht statt. 
8 12. Von dem von Farbigen eingehenden Steuerbetrage erhält der die 
Steuer abliefernde Häuptling im Falle, daß die ganze Steuer am festgesetzten 
Tage in bar eingeht, 10 vH., sonst 5 vH. Dieser Anteil wird ihm sofort bei der 
Ablieferung ausbezahlt. 
$& 13. Der Gouverneur ist berechtigt, infolge Eintretens besonderer Um- 
stände wie Hungersnot, Überschwemmung und dgl. die Steuer in einem 
einzelnen Bezirk oder Teilen desselben zu erlassen oder zu ermäßigen. 
& 14. Diese Verordnung tritt in den vom Gouverneur durch öffentliche 
Bekanntmachung zu bezeichnenden Bezirken oder Teilen derselben an dem in 
gleicher Weise zu bezeichnenden Tage in Kraft.*) 
Buea, den 15. April 1907. 
Der stellvertretende Gouverneur. 
Gleim. 
120. Runderlafs des Gouverneurs von -Deutsch-Südwestafrika, betreffend 
Gebtihrenfreiheit der Sterbeurkunden Truppenangehöriger und im Auf- 
stand Gebliebener. Vom 17. April 1907. 
Die Verfügung vom 30. Mai 1904,*%#) wonach von der Erhebung der vor- 
geschriebenen Gebühr von 6,00 Mark***) für die Beurkundung von Sterbefällen 
und die Ausfertigung der Sterbeurkunde abzusehen ist, wenn es sich um Todes: 
fälle von Truppenangehörigen oder um Todesfälle handelt, die mit der Auf- 
standsbewegung im Schutzgebiet zusammenhängen, bringe ich hiermit in Er- 
innerung. 
Windhuk, den 17. April 1%’. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
I. V.: Bruhns. 
*) Die ebenfalls am 15. April 1907 erlassene Bekanntmachung (Kol. Bl. 1908 
S. 54) lautet: 
Die Verordnung vom heutigen Tage, betreffend die Erhebung einer Wohnungs- 
steuer im Schutzgebiete Kamerun, tritt mit Wirkung vom 1. April 1907 in Kraft 
in den Bezirken Rio del Rey, östlich des Ndian-Flusses, Viktoria, Buea, Johann- 
Albrechtshöhe und Duala. 
Buea, den 15. April 1907. 
Der stellvertretende Gouverneur. 
Gleim. 
*#) Nicht abgedruckt. 
#4#) Vgl. Nr. 81 des Tarifs zum Ges. v. 1. Juli 1872, D. Kol. Gesetzgeb. I 8. 691. 
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung XI (1907). 15
	        
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