Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

930 Zweiter Teil. Bestimmungen für die ‚afrikanischen und die Büdsee-Schutzgebiete. 
127. Verfügung des Gouverneurs von Togo, betreffend die Vergütung 
für Benutzung der Eisenbahnen an Beamte bei Dienstreisen. 
Vom 30. April 1907. 
(Amtsbl. 8. 86.) 
Bei Benutzung von Eisenbahnen im Schutzgebiet zu Dienstreisen steht den 
Beamten, welche Anspruch auf Schiffspassage I. Klasse haben, eine Vergütung 
für die Benutzung der ersten Wagenklasse zu. Alle übrigen europäischen Be- 
amten und Angestellten haben nur Anspruch auf Vergütung für die zweite 
Wagenklasse. Den Forderungsnachweisen sind die benutzten Fahrkarten bei- 
zulegen. 
Lome, den 30. April 1907. 
Der Gouverneur. 
Graf Zech. 
128. Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend 
Aufhebung der Verordnung über den Schiffsverkehr mit Zanzibar und 
an der deutsch-ostafrikanischen Küste. Vom 1. Mai 1907. 
(Amtl. Anz. Nr. 10) 
Die Verordnung vom 25. Mai 1906 (Amtl. Anz. Nr. 18/06 v. 2. Juni 1906)*), 
betreffend den Schiffsverkehr mit Zanzibar und an der deutsch-ostafrikanischen 
Küste, wird hierdurch aufgehoben. 
Daressalam, den 1. Mai 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Freiherr v. Rechenberg. 
129. Verordnung des Bezirksamtmanns zu Outjo, betreffend die Schon- 
zeiten für Antilopen, Gazellen und Straulse. Vom 1. Mai 1907. 
Auf Grund des $ 9 der Verordnung des Kaiserlichen Gouvernements vom 
1. September 1902, betreffend die Ausübung der Jagd im südwestafrikanischen 
Schutzgebiet,**) wird hiermit für den Umfang des Bezirks Outjo bestimmt, 
was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die Schonzeit für die der genannten Verordnung unterliegenden Antilopen 
und Gazellen, insbesondere Kudus, Elands, Hartebeester, Gemsböcke, Bastarl- 
gemsböcke, Bastardhartebeester, Wildebeester, Riedböcke usw., soweit nicht dıe 
Jagd auf dieselben nach $ 3 Ziffer e derselben Verordnung überhaupt untersagt 
ist, wird auf die Zeit vom 4. August bis 28. Februar, für Straußenhähne auf die 
Zeit vom 1. September bis 30. Juni hiermit festgesetzt. 
OutjJo, den 1. Mai 1907. 
Der Kaiserliche Bezirksamtmann. 
” 
*) D. Kol. Gesetzgeb. 1906 S. 193. 
*#*) D. Kol. Gesetzgeb. VI S. 526.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.