Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

D.Ostafr. 1.6.1907.— D.Swafr. 1.5.1907.— Togo, Geldwes. 1.5.1907. — Desgl. 2.5.1907. 281 
130. Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betreffend das Geld- 
wesen im Schutzgebiet Togo. Vom 1. Mai 1907. 
(Kol. Bl. 8.1184. Amtebl. 8. 86.) 
Die Verordnung des Reichskanzlers, betreffend das Geldwesen der Schutz- 
gebiete außer Deutsch-Ostafrika und Kiautschou, vom 1. Februar 1905 (D. Kol. 
Bl. S. 103)*) wird in Ausführung des 8 8 Ziffer 5 dieser Verordnung mit dem 
1. Juni 1907 in Kraft gesetzt. 
Lome, den 1. Mai 1907. 
Der Gouverneur. 
Graf Zech. 
131. Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betreffend den Um- 
tausch von Nickel- und Kupfermünzen gegen Silbermünzen und die 
Annahme von englischen Gold- und Silbermünzen bei den öffentlichen 
Kassen im Schutzgebiet Togo. Vom 1. Mai 1907. 
(Kol. Bl. S.1185. Amtebl. S. 86.) 
Auf Grund der $$8 3 und 8 der Verordnung des Reichskanzlers, betreffend 
das Geldwesen der Schutzgebiete außer Deutsch-Ostafrika und Kiautschou, vom 
1. Februar 1905*) wird hiermit folgendes bekannt gemacht: 
& 1. Die Gouvernements-Hauptkasse in Lome sowie die Geschäftsstellen 
der Deutsch-Westafrikanischen Bank werden Reichssilbermünzen auf Verlangen 
gegen Einzahlung von Nickel- und Kupfermünzen in Beträgen von mindestens 
100 Mark verabfolgen. 
&$ 2. Die Einlieferung der umzutauschenden Münzen hat in kassenmäßig 
formierten Beuteln, deren Inhalt bei Nickelmünzen 100 Mark und bei Kupfer- 
münzen 20 Mark zu betragen hat, zu erfolgen. 
& 3. Die Auszahlung des Gegenwertes in Silber an den Einlieferer erfolgt 
nach bewirkter Durchzählung der eingelieferten Beutel, welche von den genannten 
Kassen in der Regel sofort, spätestens aber binnen 5 Tagen nach der Einlieferung 
zu bewirken ist. 
8 4 Englische Gold- und Silbermünzen werden bis auf weiteres von den 
öffentlichen Kassen des Schutzgebiets nach dem Wertverhältnis von 1 Pfund 
Sterling gleich 20 Mark in Zahlung genommen. 
8 5. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Juni 1907 in Kraft. 
Lome, den 1. Mai 1907. 
Der Gouverneur. 
Graf Zech. 
132. Verordnung des Gouverneurs von Togo, betreffend den Umlauf 
der Maria-Theresien-Taler im Schutzgebiet Togo. Vom 2. Mai 1907. 
(Kol. Bl. 8.1185. Amtsbl. 8. 86.) 
Auf Grund des $ 5 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813), 
des & 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und 
*) D. Kol. Gesetzgeb. 1905 S. 43.
	        
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