Neu-Guinea 16.6.1907. — A. E, betr. R.K.A 17.5.1907. — Mil. Hinterbl. Ges. 17.5.1907. 239
Das Grundbuchamt hat auf Grund dieser Anzeige das Grundstück in das
amtliche Verzeichnis einzutragen und dem Landmesser die Nummer mitzuteilen,
die das Grundstück erhalten hat.
Der Landmesser vermerkt hiernach auf den betreffenden Urkunden und
Karten die Nummer des Grundstücks nach dem amtlichen Verzeichnis.
Zu 8 6 Ziff. 3.
Die bestehenden Grundbuchblätter und Tabellen sind entsprechend $ 6
Ziff. 3 abzuändern.
Herbertshöhe, den 16. Mai 1907.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Hahl.
143. Allerhöchster Erlafs, betreffend die Errichtung des Reichs-Kolo-
nialamts.. Vom 17. Mai 1907.
(Reichs-Gesetzbl. 8. 289. Kol. Bl. 8. 493.)
Ich bestimme hiermit, daß die bisher mit dem Auswärtigen Amte verbun-
dene Kolonialabteilung nebst dem Oberkommando der Schutztruppen fortan eine
besondere, dem Reichskanzler unmittelbar unterstellte Zentralbehörde unter der
Benennung „Reichs-Kolonialamt“ zu bilden hat.*)
Wiesbaden, den 17. Mai. 1907.
Wilhelm.
Fürst v. Bülow.
An den Reichskanzler.
144. Allerhöchster Erlals, betreffend die Stellvertretung des Reichs-
kanzlers im Geschäftskreise des Reichs-Kolonialamts.. Vom 17. Mai 1907.
(Kol. Bl. S. 494. Reichsanzeiger vom 18. Mai 1907. Zentralbl. f. d. Reich 8. 221.)
Auf Ihren Antrag will Ich den Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts,
Wirklichen Geheimen Rat Dernburg, mit Ihrer Stellvertretung im Geschäfts-
kreise des Reichs-Kolonialamts nach Maßgabe des Gesetzes vom 17. März 1873
(Reichs-Gesetzbl. S. 7) hierdurch beauftragen.
Wiesbaden, den 17. Mai 1907.
Wilhelm I. R.
Fürst v. Bülow.
An den Reichskanzler.
145. Militärhinterbliebenengesetz. Vom 17. Mai 1907.
(Reichs-Gesetzbl. S. 214.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen
usw. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundes-
rats und des Reichstags, was folgt:
*% Nach den vom Staatssekretär erlassenen Geschäftsordnungen ist das Reichs-
Kolonialamt in vier Abteilungen gegliedert. Von diesen bearbeiten drei die Geschäfte der
Zivilverwaltung, und zwar Abteilung A die politischen, allgemeinen Verwaltungs. und
Rechtsangelegenheiten der Schutzgebiete, Abteilung B die Finanzen, Verkehrs- und tech-
nischen Angelegenheiten, Abteilung C die Personalangelegenheiten. Als vierte Abteilung