940 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen tınd die Südsee-Schutzgebiete.
Erster Teil.
Reichsheer.
L Allgemeine Versorgung.
A. Hinterbliebene von Offizieren einschließlich
Sanitätsoffizieren des Friedensstandes.
$ 1. Die Witwen und die ehelichen oder legitimierten Kinder von
Offizieren des Friedensstandes, welchen zur Zeit ihres Todes ein Anspruch auf
lebenslängliche Pension aus der Reichskasse im Falle der Versetzung in deu Ruhe-
stand zugestanden hätte, sowie die Witwen und die ehelichen oder legitiinierten
Kinder von verabschiedeten Offizieren des Friedensstandes, welche eine lebens-
längliche Pension aus der Reichskasse zu beziehen hatten, erhalten Witwen- und
Waisengeld.
& 2. Das Witwengeld besteht in vierzig vom Hundert derjenigen Pension,
zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein
würde, wenn er am Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
Das Witwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der im $ 4 verordneten Be-
schränkung, mindestens 300 Mark und höchstens 5000 Mark betragen.
Bei Berechnung des Witwengeldes bleibt die Pensionsbeihilfe, die Ver-
stümmelungszulage und die Alterszulage (8 7 Abs. 1, 88 11, 13 des Offizier-
pensionsgesetzes vom 31. Mai 1906)*) stets, die Kriegszulage, die Pensions-
erhöhung und die Tropenzulage (88 12, 49, 66, 67 ebenda) in dem Falle außer
Betracht, daß die Witwe zu einer Kriegsversorgung berechtigt ist.
Der Jahresbetrag des Witwengeldes ist nach oben so abzurunden, daß bei
Teilung durch drei sich volle Markbeträge ergeben.
$ 3. Das Waisengeld beträgt jährlich:
1. für jedes Kind, dessen Mutter noch lebt und zur Zeit des Todes des Ver-
storbenen zum Bezuge von Witwengeld berechtigt war, ein Fünftel des
Witwengeldes;
2. für jedes Kind, dessen Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes
des Verstorbenen zum Bezuge von Witwengeld nicht berechtigt war, ein
Drittel des Witwengeldes.
Der Jahresbetrag des Waisengeldes ist nach oben so abzurunden, daß bei
Teilung durch drei sich volle Markbeträge ergeben.
8 4. Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den
Betrag der Pension übersteigen, zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen
ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestag in den Ruhestand
versetzt worden wäre.
Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag,
so werden die einzelnen Sätze im gleithen Verhältnisse gekürzt.
$ 5. Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder Waisengeldberechtigten
erhöht sich das Witwen- oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten von
(M) tritt die Militärverwaltung (Kommando der Schutztruppen) hinzu. Näheres ergibt das
alljährlich erscheinende „Handbuch für das Deutsche Reich“. — Die Kassenangelegenheiten
der Kolonial-Zentralverwaltung werden von der „Kolonial-Hauptkasse“ (früher: „Legations-
kasse, Abteilung II‘) besorgt. (Kol.Bl. 8. 508.) — Vgl. auch wegen der Vertretung des
Staatssekretärs die A.O. vom 23. Juni 1907, unten Nr. 165.
*) D. Kol. Gesetzgeb. 1906 8. 197.