Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

242 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee Schutzgebiete. 
B. Hinterbliebene von Offizieren einschließlich 
Sanıtätsoffizieren des Beurlaubtenstandes und von den 
ausgeschiedenen, zum aktiven Militärdienste vcrüber- 
gehend wieder herangezogenen Offizieren. 
$ 11. Der Witwe und den ehelichen oder legitimierten Kindern eines 
Offiziers des Beurlaubtenstandes, dem zur Zeit seines Todes ein Anspruch auf 
Pension aus der Reichskasse im Falle der Verabschiedung zugestanden hätte, 
sowie der Witwe und den ehelichen oder legitimierten Kindern eines ver- 
abschiedeten Offiziers des Beurlaubtenstandes, welcher eine Pension aus der 
Reichskasse zu beziehen hatte, kann durch die oberste Militärverwaltungsbehörde 
des Kontingents Witwen- und Waisengeld bis zu der in den $$ 2 bis ‘ an- 
gegebenen Höhe bewilligt werden. 
Das Gleiche gilt für die Hinterbliebenen von Offizieren, die, ohne Pension 
ausgeschieden, zum aktiven Militärdienste vorübergehend wieder herangezogen 
worden sind, sowie für die Hinterbliebenen von Offizieren, die, mit Pension aus- 
geschieden, zum aktiven Militärdienste vorübergehend wieder herangezogen 
worden sind, falls die Ehe nach dem Ausscheiden aus dem Friedensstande ge- 
schlossen worden ist. 
In den Fällen des Abs. 1 muß der Tod des Verstorbenen durch die Dienst- 
beschädigung verursacht worden sein, welche zur Pensionierung des Offiziers 
hätte führen können oder geführt hat. 
C. Hinterbliebene von Militärpersonen der Unterklassen. 
8 12. Die Witwen und die ehelichen oder legitimierten Kinder von Militär- 
personen der Unterklassen, die während der Zugehörigkeit zum aktiven Heere 
entweder infolge einer Dienstbeschädigung oder nach zehnjähriger Dienstzeit 
gestorben sind, erhalten Witwen- und Waisengeld. 
Das Gleiche gilt für die Witwen und die ehelichen oder legitimierten 
Kinder von ehemaligen Militärpersonen der Unterklassen, die 
1. zur Zeit ihres Todes nach Ablauf mindestens achtzehnjähriger Dienstzeit 
eine Rente zu beziehen hatten, oder 
2. infolge einer Dienstbeschädigung vor Ablauf von sechs Jahren nach der 
Entlassung aus dem aktiven Dienste 
gestorben sind. 
Die Dienstbeschädigung muß im Falle der Nr. 2 innerhalb der Fristen des 
$ 2 des Mannschaftsversorgungsgesetzes*) festgestellt sein. 
8 13. Das Witwengeld beträgt jährlich 300 Mark. 
Dieser Betrag erhöht sich für die Witwen der Militärpersonen der Unter- 
klassen mit mehr als fünfzehnjähriger Dienstzeit für jedes Jahr dieser weiteren 
Dienstzeit bis zum vollendeten vierzigsten Dienstjahr um sechs vom Hundert. 
Dem hiernach berechneten Betrage des Witwengeldes treten für die Witwe 
einer der im $ 10 Abs. 1 des Mannschaftsversorgungsgesetzes bezeichneten Per- 
sonen, falls diese als Rentenempfänger verstorben ist, vierzig vom IIundert des- 
jenigen Betrags hinzu, den der Verstorbene infolge der im 8 10 Abs. 1 ebenda 
vorgeschriebenen Erhöhung der Vollrente bezogen hat. Ist der Tod vor dem 
Ausscheiden aus dem aktiven Dienste eingetreten, so beträgt die Erhöhung des 
Witwengeldes !°/,,, der von dem Verstorbenen zuletzt bezogenen, im Etat als 
pensionsfähig bezeichneten Löhnungszuschüsse oder Zulagen und steigt beı 
Witwen von Kapitulanten mit mehr als achtzehnjJähriger Dienstzeit für Jedes 
*) D. Kol. Gesetzgeb. 1906 S. 218.
	        
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