Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

952 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
1. ob eine Dienstbeschädigung durch Schiffbruch oder außerordentliche 
Einflüsse des Klimas herbeigeführt ist; 
2. ob der Tod mit den Folgen solcher Dienstbeschädigung zusammenhängt. 
Über die in Nr. 1 und 2 genannten Fragen entscheidet innerhalb der 
obersten Marineverwaltungsbehörde das gemäß 88 40, 45 des Offizierpensions- 
gesetzes und 88 43, 49 des Mannschaftsversorgungsgesetzes gebildete Kollegium 
endgültig. 
Dritter Teil. 
Kaiserliche Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten. 
$ 47. Auf die Hinterbliebenen von Angehörigen der Kaiserlichen Schutz- 
truppen finden die 8$ 1 bis 37 mit den nachfolgenden Maßgaben entsprechende 
Anwendung. 
8 48. Die Befugnisse, die im ersten Teile dieses Gesetzes der obersten 
Militärverwaltungsbehörde des Kontingents übertragen sind, werden für den Be- 
reich der Kaiserlichen Schutztruppen von der Kolonialzentralverwaltung ausgeübt. 
$ 49. Die Vorschriften der $$ 19 bis 25 finden entsprechende Anwendung 
auf die Hinterbliebenen derjenigen Angehörigen der Kaiserlichen Schutztruppen, 
welche infolge außerordentlicher Einflüsse des Klimas während eines dienstlichen 
Aufenthalts in den Schutzgebieten oder infolge der besonderen Fährlichkeiten 
des Dienstes in den Schutzgebieten vor Ablauf von 10 Jahren nach der Rück- 
kehr in die Heimat oder der im Schutzgebiet erfolgten Entlassung aus der 
Schutztruppe verstorben sind. 
8 50. Der in einem Schutzgebiete befindliche Nachlaß eines Schutztruppen- 
angehörigen kann den Hinterbliebenen kostenfrei nach ihrem Wohnsitz inner- 
halb des Deutschen Reichs übersandt werden. 
Hinterbliebene, welche mit dem Schutztruppenangehörigen einen Haus- 
stand bildeten, haben innerhalb eines Jahres nach dem Tode Anspruch auf freie 
Rückbeförderung in die Heimat. 
8 51. Für die Beurteilung der vor Gericht geltend gemachten Ansprüche 
sind die Entscheidungen der Kolonialzentralverwaltung darüber maßgebend: 
1. ob eine Dienstbeschädigung durch außerordentliche Einflüsse de: 
Klimas oder durch die besonderen Fährlichkeiten des Dienstes in den 
Schutzgebieten herbeigeführt ist, und 
2. ob der Tod mit den Folgen solcher Dienstbeschädigung zusammenhäng!. 
Über die in Nr. 1 und 2 genannten Fragen entscheidet innerhalb der 
Kolonialzentralverwaltung das gemäß 88 40, 62 des Offizierpensionsgesetzes und 
88 43, 63 des Mannschaftsversorgungsgesetzes gebildete Kollegium endgültig. 
Übergangsvorschriften. 
8 52. Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab erhalten die Witwen und dir 
Kinder von denjenigen bereits verstorbenen Offizieren, welche an einem der von 
deutschen Staaten vor 1871 oder von dem Deutschen Reiche geführten Kriege 
teilgenommen hatten, sofern ihnen nach den früheren Gesetzen Witwen- und 
Waisengeld zusteht und die Ehe schon zur Zeit des Krieges bestanden hat. 
Witwen- und Waisengeld in demjenigen Betrage, der ihnen zu bewilligen gewesen 
sein würde, wenn bei der Berechnung der Pension des Verstorbenen der $ 6 des 
Offizierpensionsgesetzes zur Anwendung gekommen wäre. Unter den gleichen 
Voraussetzungen wird die Versorgung der Hinterbliebenen von Personen de: 
Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts nach Maßgabe dieses Gesetzes fest- 
gesetzt. Auf die Witwen und Kinder der bereits verstorbenen gehaltsberechtigten
	        
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