Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

D. Neu-Guinea 20. 5. 1907. — D. Südwestafrika 21. 5. 1907. — D. Ostafrika 23.5.1907. 255 
4. Zu $ 2, 1. der Vorschriften: 
Zuständig zur Bestimmung der sachverständigen Person sind die 
Bezirksämter und Stationen. 
Herbertshöhe, den 20. Mai 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Hahl. 
148. Runderlafs des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend 
Genehmigung von Hotelbauten. Vom 21. Mai 1907. 
Im Interesse des reisenden Publikums ersuche ich das Bezirks- (Distrikts-) 
Amt, die Genehmigung zur Ausführung von Hotelbauten usw. nur dann zu er- 
teilen, wenn die in solchen vorgesehenen Fremdenzimmer mindestens 4X4,5 m 
groß und 4 m hoch und außerdem so angelegt sind, daß sie genügend durchlüftet 
und belichtet werden können. 
Windhuk, den 21. Mai 1%. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
I. V.: Hintrager. 
149. Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend 
die nördliche Grenze des Jagd-Reservates Rufiyi. Vom 23. Mai 1907. 
(Amtl. Anz. Nr. 11.) 
Die nördliche Grenze des in der Bekanntmachung vom 1. Juni 1903 (Amt!. 
Anz. 14 v. 13. Juni 1903)*) unter Nr. 2 aufgeführten Jagdreservats im Bezirke 
Rufiri (früher Morogoro) wird dahin abgeändert, daß als „Nordgrenze“ der 
UTlambo-Bach und die Bezirksgrenze zu gelten hat. 
Daressalam, den 23. Mai 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Freiherr vv. Rechenberg. 
150. Verfügung des Staatssekretärs des Reichs-Kolonialamts, betreffend 
die Verwertung fiskalischen Farmlandes in Deutsch-Südwestafrika. 
Vom 28. Mai 1907. 
(Kol. Bl. 8. 606.) 
Hiermit wird bestimmt: 
8 1. Der Gouverneur wird ermächtigt, unter Beobachtung nachstehender 
Vorschriften fiskalisches Farmland zu verkaufen oder zu verpachten. 
8 2. Fiskalisches Farmland darf nur an solche Personen verkauft oder 
verpachtet werden, die sich verpflichten, auf dem verkauften oder verpachteten 
Grundstück ihren Wohnsitz zu nehmen und dasselbe zu bewirtschaften. Die Er- 
füllung dieser Verpflichtung ist im Vertrage sicherzustellen. 
8 3. Das einzelne zum Verkauf oder zur Verpachtung gelangende Farm- 
grundstück darf den Flächeninhalt von 20 000 ha nicht übersteigen. 
— 
  
*) D. Kol. Gesetzgeb. 1903 8. 127.