D. Neu-Guinea 20. 5. 1907. — D. Südwestafrika 21. 5. 1907. — D. Ostafrika 23.5.1907. 255
4. Zu $ 2, 1. der Vorschriften:
Zuständig zur Bestimmung der sachverständigen Person sind die
Bezirksämter und Stationen.
Herbertshöhe, den 20. Mai 1907.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Hahl.
148. Runderlafs des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend
Genehmigung von Hotelbauten. Vom 21. Mai 1907.
Im Interesse des reisenden Publikums ersuche ich das Bezirks- (Distrikts-)
Amt, die Genehmigung zur Ausführung von Hotelbauten usw. nur dann zu er-
teilen, wenn die in solchen vorgesehenen Fremdenzimmer mindestens 4X4,5 m
groß und 4 m hoch und außerdem so angelegt sind, daß sie genügend durchlüftet
und belichtet werden können.
Windhuk, den 21. Mai 1%.
Der Kaiserliche Gouverneur.
I. V.: Hintrager.
149. Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend
die nördliche Grenze des Jagd-Reservates Rufiyi. Vom 23. Mai 1907.
(Amtl. Anz. Nr. 11.)
Die nördliche Grenze des in der Bekanntmachung vom 1. Juni 1903 (Amt!.
Anz. 14 v. 13. Juni 1903)*) unter Nr. 2 aufgeführten Jagdreservats im Bezirke
Rufiri (früher Morogoro) wird dahin abgeändert, daß als „Nordgrenze“ der
UTlambo-Bach und die Bezirksgrenze zu gelten hat.
Daressalam, den 23. Mai 1907.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Freiherr vv. Rechenberg.
150. Verfügung des Staatssekretärs des Reichs-Kolonialamts, betreffend
die Verwertung fiskalischen Farmlandes in Deutsch-Südwestafrika.
Vom 28. Mai 1907.
(Kol. Bl. 8. 606.)
Hiermit wird bestimmt:
8 1. Der Gouverneur wird ermächtigt, unter Beobachtung nachstehender
Vorschriften fiskalisches Farmland zu verkaufen oder zu verpachten.
8 2. Fiskalisches Farmland darf nur an solche Personen verkauft oder
verpachtet werden, die sich verpflichten, auf dem verkauften oder verpachteten
Grundstück ihren Wohnsitz zu nehmen und dasselbe zu bewirtschaften. Die Er-
füllung dieser Verpflichtung ist im Vertrage sicherzustellen.
8 3. Das einzelne zum Verkauf oder zur Verpachtung gelangende Farm-
grundstück darf den Flächeninhalt von 20 000 ha nicht übersteigen.
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*) D. Kol. Gesetzgeb. 1903 8. 127.