Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

268 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Büdsee-Schutzgebiete. 
154. Tarif der Östafrikanischen Eisenbahngesellschaft für die Beför- 
derung von Personen, Reisegepäck, lebenden Tieren und Gütern auf der 
Eisenbahn Daressalam— Morogoro. Gültig vom 1. Juni 1907 ab.*) 
Vorwort. 
Für die Beförderung von Personen, Hunden, sonstigen lebenden Tieren, 
Reisegepäck und Gütern gelten die jeweiligen allgemeinen Bestimmungen von 
Teil I des Deutschen Eisenbahn-Personen- und Gepäck- sowie des Güter- und 
Tiertarifs, soweit sie für den Verkehr auf der Eisenbahn Daressalaem— 
Morogoro nicht ausgeschlossen oder abgeändert sind, und die im nach- 
stehenden Tarif enthaltenen besonderen Bestimmungen und Fahrpreise bzw. 
Frachtsätze. 
I. Beförderung von Personen, Hunden und Reisegepäck. 
A. Zusatzbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
Zu $ 10. (Sonderfahrten.) 
Für Sonderzüge sind für das Tarifkilometer zu vergüten: 
a) für die Lokomotive nebst Wasserwagen . . . . . . 2,00 Rp. 
b) für jeden auf Verlangen gestellten zweiachsigen 
Personenwagen . . .. ..10 ,„ 
c) für jeden auf Verlangen oder ı aus Betriebsrücksichten 
gestellten anderen Wagen . . ...05 , 
mindestens werden jedoch 4 Rp. für das Tarifkilometer "und 100 Rp. im ganzen 
erhoben, auch wenn die Hin- und Rückfahrt während der Dienststunden eines 
Tages erfolgt. 
‘ Fällt die Fahrt eines Sonderzuges außerhalb der regelmäßigen Dienst- 
stunden, so ist für diese Zeit ein besonderer Zuschlag von 2 Rp. für das Tarif- 
kilometer zu entrichten. 
Zu 8 11. (Fahrpreise.) 
Die Fahrpreise sind in einer besonderen Preistafel enthalten. 
Das Fahrgeld wird auf die nächste, durch 5 teilbare Hellersumme nach 
oben abgerundet. 
Zu $ 12. (Inhalt der Fahrkarten.) 
Es werden Fahrkarten I., II., III. und IV. Klasse und nur für einfache 
Fahrt ausgegeben. 
In besonders dringenden Fällen kann durch den Stationsvorsteher aus- 
nahmsweise einzelnen Personen die Mitfahrt mit Güterzügen im Packwagen 
gegen Lösung einer Fahrkarte II. Klasse und Zahlung eines festen Zuschlages 
von 2 Rp. gestattet werden. 
Zu $ 13. (Lösen der Fahrkarten.) 
Werden auf Verlangen ganze Wagen bzw. Abteile zur Verfügung gestellt, 
so sind soviele Fahrkarten der betreffenden Klasse zu lösen, als in dem be- 
treffenden Wagen bzw. Abteil Sitzplätze vorhanden sind. 
Zu $ 17. (Frauenabteile.) 
Besondere Wagenabteile für Frauen sind nicht vorhanden. 
*, Einige seitdem von der Gesellschaft verfügte Berichtigungen sind berück- 
sichtigt.