Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

968 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
155. Allgemeine Verfügung, betreffend den Geschäftsverkehr zwischen 
dem Auswärtigen Amt und dem Reichs-Kolonialamt. Vom 4. Juni 1907. 
Für den Geschäftsverkehr zwischen dem Auswärtigen Amt und dem 
Reichs-Kolonialamt treten folgende Bestimmungen in Kraft: 
1. Die Berichte der Kaiserlichen Vertretungen im Auslande und die 
Erlasse an dieselben. 
a) Auch in Zukunft werden die Auslandsvertretungen, soweit sie dem 
Auswärtigen Ressort angehören, die Berichte, welche lediglich koloniale 
Angelegenheiten betreffen, an den Reichskanzler (Auswärtiges Amt) zu leiten 
haben. Instruktionen an die gedachten Auslandsbehörden können nur vom 
Reichskanzler bzw. dem Staatssekretär des Auswärtigen Amtes ausgehen. 
Um solche Sachen schnellstens und mit möglichst wenig Schreibwerk zu 
erledigen, erscheint es zweckmäßig, daß hinsichtlich der Berichte k. H.-Verkehr im 
Wege des Formulars als Regel eingeführt und das formelle Anschreiben nur in 
solchen Fällen gewählt wird, wo bereits bei Übersendung der Berichte Bemerkun- 
gen seitens des Auswärtigen Amts zu machen sind. Zur Vereinfachung des Ge- 
schäftsverkehrs werden die nach Verständigung mit dem Reichs-Kolonialamt in 
Betracht kommenden Konsularämter seitens des Auswärtigen Amts angewiesen 
werden, ihre für das Reichs-Kolonialamt Interesse bietenden Berichte stets in 
2 Exemplaren einzureichen. Eine entsprechende Anweisung wird seitens des 
Reichs-Kolonialamts den Gouverneuren hinsichtlich ihrer für das Auswärtige 
Amt Interesse bietenden politischen Berichterstattung zugehen. 
b) Weisungen, Antworten usw. an die Auslandsvertretungen, welche 
seitens des Reichs-Kolonialamts gewünscht werden, sind, insoweit sie nicht durch 
brm.-Verkehr im Ausnahmefall (z. B. Übersendung von Druckmaterialien an ein 
Konsulat) erledigt werden können, tunlichst derart zu erledigen, daß das be- 
treffende, an das Auswärtige Amt gerichtete Schreiben des Reichs-Kolonialamts 
in Urschrift weiter gegeben wird. 
ce) Insoweit sonst Berichte der Kaiserlichen Auslandsvertretungen von 
Interesse für das Reichs-Kolonialamt sind, werden sie diesem gleichfalls im 
br. m.-Verkehr übersandt und gegebenen Falles auf gleiche Weise an das Aus- 
wärtige Amt zurückgeleitet. 
2. Noten usw. der fremdländischen Vertretungen. 
Hier hat die sub 1 vorgeschriebene Form der Erledigung gleichfalls in 
Anwendung zu kommen. Auch in Angelegenheiten, für die die bundesstaat- 
lichen diplomatischen Vertretungen in Betracht kommen, ist der formelle Ge- 
schäfteverkehr mit dem Auswärtigen Amt zu führen. Bei Eingängen von 
Schreiben der Bundesregierungen, welche rein koloniale Bedeutung 
haben, ist grundsätzlich der Weg des direkten Verkehrs des Reichs-Kolonialamts 
mit dem betreffenden Ministerium der Bundesstaaten zu wählen. 
3. Der zwischen den Gouverneuren und einzelnen Konsularämtern zu- 
gelassene direkte Geschäftsverkehr wird in der bisherigen Weise weitergeführt. 
Berlin, den 4. Juni 1907. 
Auswärtiges Amt. Reichs-Kolonialamt. 
v. Mühlberg. Dernburg.
	        
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