968 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
155. Allgemeine Verfügung, betreffend den Geschäftsverkehr zwischen
dem Auswärtigen Amt und dem Reichs-Kolonialamt. Vom 4. Juni 1907.
Für den Geschäftsverkehr zwischen dem Auswärtigen Amt und dem
Reichs-Kolonialamt treten folgende Bestimmungen in Kraft:
1. Die Berichte der Kaiserlichen Vertretungen im Auslande und die
Erlasse an dieselben.
a) Auch in Zukunft werden die Auslandsvertretungen, soweit sie dem
Auswärtigen Ressort angehören, die Berichte, welche lediglich koloniale
Angelegenheiten betreffen, an den Reichskanzler (Auswärtiges Amt) zu leiten
haben. Instruktionen an die gedachten Auslandsbehörden können nur vom
Reichskanzler bzw. dem Staatssekretär des Auswärtigen Amtes ausgehen.
Um solche Sachen schnellstens und mit möglichst wenig Schreibwerk zu
erledigen, erscheint es zweckmäßig, daß hinsichtlich der Berichte k. H.-Verkehr im
Wege des Formulars als Regel eingeführt und das formelle Anschreiben nur in
solchen Fällen gewählt wird, wo bereits bei Übersendung der Berichte Bemerkun-
gen seitens des Auswärtigen Amts zu machen sind. Zur Vereinfachung des Ge-
schäftsverkehrs werden die nach Verständigung mit dem Reichs-Kolonialamt in
Betracht kommenden Konsularämter seitens des Auswärtigen Amts angewiesen
werden, ihre für das Reichs-Kolonialamt Interesse bietenden Berichte stets in
2 Exemplaren einzureichen. Eine entsprechende Anweisung wird seitens des
Reichs-Kolonialamts den Gouverneuren hinsichtlich ihrer für das Auswärtige
Amt Interesse bietenden politischen Berichterstattung zugehen.
b) Weisungen, Antworten usw. an die Auslandsvertretungen, welche
seitens des Reichs-Kolonialamts gewünscht werden, sind, insoweit sie nicht durch
brm.-Verkehr im Ausnahmefall (z. B. Übersendung von Druckmaterialien an ein
Konsulat) erledigt werden können, tunlichst derart zu erledigen, daß das be-
treffende, an das Auswärtige Amt gerichtete Schreiben des Reichs-Kolonialamts
in Urschrift weiter gegeben wird.
ce) Insoweit sonst Berichte der Kaiserlichen Auslandsvertretungen von
Interesse für das Reichs-Kolonialamt sind, werden sie diesem gleichfalls im
br. m.-Verkehr übersandt und gegebenen Falles auf gleiche Weise an das Aus-
wärtige Amt zurückgeleitet.
2. Noten usw. der fremdländischen Vertretungen.
Hier hat die sub 1 vorgeschriebene Form der Erledigung gleichfalls in
Anwendung zu kommen. Auch in Angelegenheiten, für die die bundesstaat-
lichen diplomatischen Vertretungen in Betracht kommen, ist der formelle Ge-
schäfteverkehr mit dem Auswärtigen Amt zu führen. Bei Eingängen von
Schreiben der Bundesregierungen, welche rein koloniale Bedeutung
haben, ist grundsätzlich der Weg des direkten Verkehrs des Reichs-Kolonialamts
mit dem betreffenden Ministerium der Bundesstaaten zu wählen.
3. Der zwischen den Gouverneuren und einzelnen Konsularämtern zu-
gelassene direkte Geschäftsverkehr wird in der bisherigen Weise weitergeführt.
Berlin, den 4. Juni 1907.
Auswärtiges Amt. Reichs-Kolonialamt.
v. Mühlberg. Dernburg.