Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

273 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
161. Schreiben der Seetransportabteilung im Reichs-Marine-Amt, be- 
treffend den Frachtsatz für Dienstgüter von Deutsch-Südwestafrika nach 
Deutschland. Vom 13. Juni 1907. 
Die Woermann-Linie hat sich bereit erklärt, Dienstgüter aller Art, welche 
von den Dienststellen im Schutzgebiete Südwestafrika nach Deutschland heim- 
gesandt werden, mit der nachstehend erwähnten Ausnahme zu einem ermäßigten 
Frachtsatze von 10 M. für 1 cbm oder für 1000 kg — nach Wahl der Reederei — 
zu befördern. Ausgenommen sind jedoch feuergefährliche, explosive und ätzende 
Güter sowie solche Stücke, deren Raummaß 10 cbm oder deren Gewicht 2000 kg 
im einzelnen überschreitet. Für solche Stücke muß von Fall zu Fall eine be 
sondere Vereinbarung getroffen werden. 
Dieses Abkommen hat Gültigkeit für alle Verschiffungen, welche bis Ende 
1907 vom Schutzgebiete aus stattfinden. 
Berlin, den 13. Juni 1907. 
Seetransportabteilung im Reichs-Marine-Amt. 
Henkel. 
162. Schreiben der Seetransportabteilung im Reichs-Marine- Amt, be- 
treffend den Frachtsatz für Dienstgüter von Deutsch-Südwestafrika nach 
Deutschland. Vom 17. Juni 1907. 
Der nach dem Schreiben vom 13. Juni 1907 vereinbarte ermäßigte Fracht- 
satz von 10 M. für die Rücksendung von Gütern aus Deutsch-Südwestafrika 
nach Deutschland gilt auch für die zum gemeinschaftlichen Dienste mit der 
Woermann-Linie gehörigen Dampfer der Hamburg-Amerika Linie. 
Ferner hat die Hamburg-Bremer Afrika-Linie sich ebenfalls bereit erklärt, 
die Rücksendung von Dienstgütern aus Südwestafrika unter denselben Bedin- 
gungen und zu demselben Frachtsatze auszuführen wie die Woermann-Linie und 
die Hamburg-Amerika Linie. 
Berlin, den 17. Juni 1907. 
Seetransportabteilung im Reichs-Marine-Amt. 
Henkel. 
163. Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend das Verbot 
der Einfuhr von Maria-Theresien-Talern in das Schutzgebiet Kamerun. 
Vom 17. Juni 1907. 
(Kol. Bl. 8. 707.) 
Auf Grund des 8 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 
S.813), des $ 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamt- 
lichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden 
in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. September 1903 und des 
8 8 der Verordnung des Reichskanzlers, betreffend das Geldwesen der Schutz- 
gebiete außer Deutsch-Ostafrika und Kiautschou, vom 1. Februar 1905*) wird 
hiermit verordnet, was folgt: 
*) D. Kol. Gesetzgeb. 1905 8. 43.
	        
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