Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Frachteatz Süd westafr.13.u.17.6.07.— Kamer. 17.6.07.— Ostafr. 18.6.07.— A.0.23.8.07. 273 
$ 1. Maria-Theresien-Taler dürfen in das Schutzgebiet nur mit Genehmi- 
gung des Gouverneurs eingeführt werden. 
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 500 M., an deren Stelle 
im Unvermögensfalle Haft tritt, bestraft. Daneben ist auf Einziehung der ein- 
geführten Maria-Theresien-Taler zu erkennen. 
8 2. Diese Verordnung tritt mit dem 1. September 1907 in Kraft. 
Buea, den 17. Juni 1907. 
Der stellvertretende Gouverneur. 
Gleim. 
164. Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, be- 
treffend Freigabe eines Teilgebietes des Jagdreservates im Bezirk 
Bagamojo für die Ausübung der Jagd. Vom 18. Juni 1907. 
(Amtl. Anz. Nr. 14.) 
Vom Jagdreservat im Bezirk Bagamojo — Bekanntmachung vom 1. Juni 
1%3, Amtl. Anz. Jahrgang IV, Nr. 14*) — wird das nachstehend umschriebene 
Gebiet wiederum für die Ausübung der Jagd freigegeben. 
Das Gebiet wird begrenzt: 
Im Osten und Norden durch den vom Dorf Komssanga (Wami) über 
Mafleta nach Diongoja führenden Weg bis zu seinem Schnittpunkt mit dem 
Mdjongafluß. 
Im Süden und Westen durch den vom Dorfe Komssanga (Wami) über 
Kigobe, Kissara, Msente nach Turianı führenden Weg bis zu dessen Schnitt- 
punkt mit dem Liwalefluß, von da ab vom Liwalefluß bis zur Einmündung des 
Mdjongaflusses, von da ab durch den Mdjongafluß bis zu dessen Schnittpunkt mit 
dem Weg Komssanga — Mafleta — Diongoja. 
Daressalam, den 18. Juni 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Freiherr v. Rechenberg. 
165. Allerhöchste Ordre, betreffend die Vertretung des Staatssekretärs 
des Reichs-Kolonialamts. Vom 23. Juni 1907. 
(Kol. Bi. 8. 705. Reichsanzeiger vom 5. August 1907.) 
In Verfolg Meiner Ordre vom 17. Mai 1907, betreffend die Errichtung des 
Reichs-Kolonialamts,**) bestimme Ich: Der Staatssekretär des Reichs-Kolonial- 
amts wird im Zuständigkeitsbereiche dieser Behörde bei Behinderung durch den 
Unterstaatssekretär vertreten. Für den Fall, daß auch dieser behindert ist, hat 
der Reichskanzler die Vertretung besonders zu regeln. 
Kiel, den 23. Juni 1907. 
Wilhelm I. B. 
Fürst v. Bülow. 
An den Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt). 
*) D. Kol. Gesetzgeb. 1903 8. 127. 
*##) Oben Nr. 148. 
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung XI (1907). 18
	        
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