974 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Büdsee-Schutzgebiete,
166. Polizeiverordnung des Gouverneurs von Togo. Vom 23. Juni 1907.
(Kol. Bl. 8. 707. Amtabl. 8. 118.)
Auf Grund des $ 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900
S. 813) in Verbindung mit $ 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. Sep-
tember 1903 (Kol. Bl. S. 905) wird folgendes verordnet:
8 1. In den vom Gouverneur durch öffentliche Bekanntmachung*) zu be-
zeichnenden Ortschaften oder Teilen derselben gelten die in den nachstehenden
Paragraphen enthaltenen Bestimmungen.
8 2. Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, seinen Hof sowie in der Länge
seines Grundstücks die bereits angelegten oder neu anzulegenden Straßen bis zur
Mitte und, wenn kein Gegenüber vorhanden, bis zur vollen Breite dauernd von
Gras, Buschwerk und Schmutz nach näherer Anordnung der örtlichen Ver-
waltungsbehörde freizuhalten. Die Reinigung darf nicht öfter als einmal am
Tage gefordert werden. Die gleiche Verpflichtung liegt demjenigen ob, der als
Vertreter, Mieter, Nutznießer oder in einem ähnlichen Verhältnis an Stelle des
Eigentümers ein Grundstück verwaltet. Ist von einem solchen Verhältnis der
örtlichen Verwaltungsbehörde Anzeige erstattet, so ist für die Dauer desselben
der Eigentümer von der Erfüllung seiner Verpflichtung befreit.
8 3. Jeder Handel- und Gewerbetreibende hat an seinem Geschäftsraum
an der Straßenseite ein Schild anzubringen, welches in deutscher Sprache den
Namen oder die Firma des Geschäftstreibenden und bei Gewerbetreibenden auch
die Art des Geschäftsbetriebes angibt.
$ 4. Die Verrichtung der großen Notdurft im Freien ist für die von der
öffentlichen Verwaltungsbehörde näher bezeichneten Ortschaftsteile verboten. Die
in den Häusern befindlichen Aborte sind zu einer von der örtlichen Verwal-
tungsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung festzusetzenden Zeit und an der
von ihr in gleicher Weise zu bezeichnenden Stelle zu entleeren. Das Gleiche gilt
für die Ablagerung von Abfallstoffen.
8 5. Es ist verboten, an anderen als den von der örtlichen Verwaltungs-
behörde bezeichneten Plätzen Markt abzuhalten. Die Reinigung der Marktplätze
durch die sie benutzenden Händler und Händlerinnen hat nach näherer Anord-
nung der örtlichen Verwaltungsbehörde zu erfolgen.
8 6. Es ist verboten, Schweine, Schafe, Ziegen, Rinder, Pferde, Esel und
andere Tiere, welche ohne Wartung Schaden anrichten können, frei umherlaufen
zu lassen. Die örtliche Verwaltungsbehörde ist berechtigt, solche Tiere zwecks
Ermittelung des Eigentümers einfangen zu lassen.
8 7. Das Baden und das Waschen kann von der örtlichen Verwaltungs-
behörde an besonderen Stellen verboten werden, welche diese Behörde durch
öffentliche Bekanntmachung bezeichnet.
& 8. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung und
die gemäß $ 7 derselben erlassenen Verbote werden an Nichteingeborenen, soweit
nicht Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuches Platz greifen, mit Geldstrafe
bis zu 150 M., an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfalle entsprechende Haft-
strafe tritt, an Eingeborenen unter analoger Anwendung des vorbezeichneten
Strafrahmens nach Maßgabe der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April
1896 (Kol. Bl. S. 241)**) bestraft.
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#) Siehe die nachstehende Bekanntmachung.
”*) D. Kol. Gesetzgeb. II S. 215.