Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

974 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Büdsee-Schutzgebiete, 
166. Polizeiverordnung des Gouverneurs von Togo. Vom 23. Juni 1907. 
(Kol. Bl. 8. 707. Amtabl. 8. 118.) 
Auf Grund des $ 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 
S. 813) in Verbindung mit $ 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. Sep- 
tember 1903 (Kol. Bl. S. 905) wird folgendes verordnet: 
8 1. In den vom Gouverneur durch öffentliche Bekanntmachung*) zu be- 
zeichnenden Ortschaften oder Teilen derselben gelten die in den nachstehenden 
Paragraphen enthaltenen Bestimmungen. 
8 2. Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, seinen Hof sowie in der Länge 
seines Grundstücks die bereits angelegten oder neu anzulegenden Straßen bis zur 
Mitte und, wenn kein Gegenüber vorhanden, bis zur vollen Breite dauernd von 
Gras, Buschwerk und Schmutz nach näherer Anordnung der örtlichen Ver- 
waltungsbehörde freizuhalten. Die Reinigung darf nicht öfter als einmal am 
Tage gefordert werden. Die gleiche Verpflichtung liegt demjenigen ob, der als 
Vertreter, Mieter, Nutznießer oder in einem ähnlichen Verhältnis an Stelle des 
Eigentümers ein Grundstück verwaltet. Ist von einem solchen Verhältnis der 
örtlichen Verwaltungsbehörde Anzeige erstattet, so ist für die Dauer desselben 
der Eigentümer von der Erfüllung seiner Verpflichtung befreit. 
8 3. Jeder Handel- und Gewerbetreibende hat an seinem Geschäftsraum 
an der Straßenseite ein Schild anzubringen, welches in deutscher Sprache den 
Namen oder die Firma des Geschäftstreibenden und bei Gewerbetreibenden auch 
die Art des Geschäftsbetriebes angibt. 
$ 4. Die Verrichtung der großen Notdurft im Freien ist für die von der 
öffentlichen Verwaltungsbehörde näher bezeichneten Ortschaftsteile verboten. Die 
in den Häusern befindlichen Aborte sind zu einer von der örtlichen Verwal- 
tungsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung festzusetzenden Zeit und an der 
von ihr in gleicher Weise zu bezeichnenden Stelle zu entleeren. Das Gleiche gilt 
für die Ablagerung von Abfallstoffen. 
8 5. Es ist verboten, an anderen als den von der örtlichen Verwaltungs- 
behörde bezeichneten Plätzen Markt abzuhalten. Die Reinigung der Marktplätze 
durch die sie benutzenden Händler und Händlerinnen hat nach näherer Anord- 
nung der örtlichen Verwaltungsbehörde zu erfolgen. 
8 6. Es ist verboten, Schweine, Schafe, Ziegen, Rinder, Pferde, Esel und 
andere Tiere, welche ohne Wartung Schaden anrichten können, frei umherlaufen 
zu lassen. Die örtliche Verwaltungsbehörde ist berechtigt, solche Tiere zwecks 
Ermittelung des Eigentümers einfangen zu lassen. 
8 7. Das Baden und das Waschen kann von der örtlichen Verwaltungs- 
behörde an besonderen Stellen verboten werden, welche diese Behörde durch 
öffentliche Bekanntmachung bezeichnet. 
& 8. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung und 
die gemäß $ 7 derselben erlassenen Verbote werden an Nichteingeborenen, soweit 
nicht Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuches Platz greifen, mit Geldstrafe 
bis zu 150 M., an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfalle entsprechende Haft- 
strafe tritt, an Eingeborenen unter analoger Anwendung des vorbezeichneten 
Strafrahmens nach Maßgabe der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 
1896 (Kol. Bl. S. 241)**) bestraft. 
— 
  
#) Siehe die nachstehende Bekanntmachung. 
”*) D. Kol. Gesetzgeb. II S. 215.
	        
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