Vorwort.
D.: vorliegende Band XI (Jahrgang 1907) der „Deutschen Kolonial-Ge-
setzgebung“ ist im wesentlichen nach den gleichen Gesichtspunkten wie die un-
mittelbar voraufgegangenen Bände bearbeitet.
Im I. Teil sind zum erstenmal auch die Etatsgesetze nebst den zum Gesetz
text gehörenden Anmerkungen abgedruckt, was im Interesse der Vollständigkeit
und zur Erleichterung des Verständnisses der an die Etats anknüpfenden Ver-
waltungsanordnungen erwünscht erschien.
Daß der II. Teil (Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-
Schutzgebiete) gegenüber den letzten Bänden fast die doppelte Zahl von Nummern
aufweist, ist in der Hauptsache eine Folgeerscheinung des Aufschwunges der
deutschen Kolonialpolitik, welcher gegen Ende des Jahres 1906 eingesetzt hat.
Das Bestreben nach einer schnelleren Erschließung und wirtschaftlichen Nutz-
barmachung der afrikanischen und Südsee-Kolonien hat naturgemäß auch eine
lebhaftere Tätigkeit der zuständigen kolonialen Verwaltungsbehörden hervor-
gerufen, welche insbesondere in der Zahl der auf das Eisenbahn- und sonstige
Verkehrswesen bezüglichen Verträge und Bekanntmachungen zum Ausdruck ge-
kommen ist. Außerdem haben die Neuordnung des Rechnungs- und Liefe-
rungswesens sowie die auf Einschränkung der Spirituoseneinfuhr nach Afrika
gerichteten Bestrebungen zur Vermehrung des Materials an Verordnungen usw.
beigetragen.
Schließlich sind jetzt auch im U. Teil Hinweisungen auf die von den
Gouvernements herausgegebenen, den amtlichen Veröffentlichungen dienenden
Blätter (Amtlicher Anzeiger für Deutsch-Ostafrika, Amtsblatt für Togo, Samoa-
nisches Gouvernementsblatt und das seit 1908 erscheinende Amtsblatt für Ka-
merun) aufgenommen, in denen sich die betreffenden Verordnungen verkündet
finden. Im III. Teil war schon in den bisherigen Bänden fortlaufend auf die Ver-
öffentlichungen im Amtsblatt für das deutsche Kiautschougebiet Bezug ge-
nommen.