Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Vertrag mit der Woermann-Linie, betr. Lüderitzbucht 10. 7./10. 8. 1907. 991 
Linie für die Dauer des Kriegszustandes getroffenen Abkommens vom 7./10. März 
1906*) wird, nachdem Einverständnis darüber besteht, daß der besagte Kriegs- 
zustand als beendet. zu erachten ist, 
zwischen 
dem südwestafrikanischen Landesfiskus, vertreten durch den Staatssekretär des 
Reichs-Kolonialamts, Wirklichen Geheimen Rat Dernburg, 
und 
der Woermann-Linie, vertreten durch Herrn Richard Peltzer, das Nachstehende 
vereinbart. 
$ 1. Die Woermann-Linie verpflichtet sich, die Personen-, Tier- und 
Güterbeförderung zwischen Schiff und Land im Roberthafen und, soweit Post 
und Passagiere in Frage kommen, auf der Reede in Lüderitzbucht in einer dem 
allgemeinen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise zu betreiben, insbesondere 
auf ihre Kosten dafür zu sorgen, daß das dazu nötige Personal und Inventar 
stets vollständig und in leistungsfähigem Zustande vorhanden ist. 
$ 2. Die Beförderung von dem Schiff nach dem Lande (Löschung) be- 
steht in folgenden Leistungen: 
1. Empfangnahme längsseit des Schiffes in den Landungsfahrzeugen ; 
2. Verbringen der Landungsfahrzeuge vom Schiff an die Brücken oder an 
sonstige fiskalische Landungsstellen im Roberthafen; 
3. Verladung in die Güterwagen der Hafenbahn; 
4. Beförderung mittels dieser Wagen in die Zollschuppen oder auf die 
sonstigen in der Nähe gelegenen, eingefriedeten Lagerplätze sowie Stapelung 
und Übergabe an die Empfangsberechtigten. 
Die Beförderung vom Lande nach dem Schiffe (Verschiffung) besteht aus 
den gleichen Leistungen in umgekehrter Reihenfolge. 
Die Beförderung von Schiff zu Schiff (Umladung) besteht in folgenden 
Leistungen: 
1. Empfangnahme längsseit des Schiffes in den Leichterfahrzeugen; 
2. Verbringung der Leichterfabrzeuge vom löschenden Schiffe längsseit 
des ladenden Schiffes und Befestigung dessen Übernahmevorrichtungen. 
8 3. Die Übergabe der Güter an die Empfangsberechtigten hat nach Be- 
stimmung der vom Gouvernement ermächtigten Behörde im Einvernehmen mit 
der Woermann-Linie entweder in den Zollschuppen am Roberthafen oder auf 
den sonstigen in der Nähe gelegenen Lagerplätzen zu erfolgen. 
8 4. Die Woermann-Linie verpflichtet sich, die Personen-, Tier- und 
Güterbeförderung zwischen Schiff und Land gemäß der angehefteten Betriebs- 
ordnung, deren Revision nach sechsmonatiger Handhabung von jeder der beiden 
Vertragsparteien verlangt werden kann, nach gleichen Grundsätzen für jeder- 
mann auszuführen, der dazu ihre Mitwirkung in Anspruch nimmt und zur 
Zahlung der tarifmäßigen Beförderungsgebühren bereit ist. 
Soweit die Woermann-Linie danach bei der Personen-, Tier- und Güter- 
beförderung zwischen Schiff und Land mitwirkt, ist sie verpflichtet, die Hafen- 
gebühren einzuziehen und an zwei vom Zollamt ein für allemal zu bestimmenden 
Tagen im Monat an die Zollkasse in Lüderitzbucht abzuführen. Die Be- 
forderungsgebühren verbleiben der Woermann-Linie. 
$ 5. Zur Benutzung bei der Personen-, Tier- und Güterbeförderung 
*) 1). Kol. Gesetzgeb. 1906 8. 136. 
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