993 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
zwischen Schiff und Land im Hafen von Lüderitzbucht überläßt der Fiskus der
Woermann-Linie in Lüderitzbucht folgende Betriebsmittel:
1. zwei hölzerne Landungsbrücken im Roberthafen;
2. einen 2 t-Kran auf der einen sowie einen 5 t-Kran, einen 2 t-Kran und
einen 1,5 t-Kran auf der anderen Brücke;
3. die in den Zollrayon und nach den Lagerplätzen führenden Hafen-
gleise;
4. vier Dlinge nebst 20 Kastenwagen von je 5 Tons Tragfähigkeit für den
Verkehr auf den Hafenglcisen.
Die unter 2, 3, 4 angegebenen Betriebsmittel sind in dem Zustande zu
übernehmen, in dem sie sich bei Übernahme des Betriebs auf Grund des vor-
liegenden Vertrages befinden.
Doch bleiben die seitens der Woermann-Linie bei der ersten Übernahme
dieser Betriebsmittel etwa gemachten Vorbehalte in Geltung.
Weiterhin überläßt der Fiskus der Woermann-Linie für die Dauer des
von ihr nach dem vorliegenden Vertrage wahrzunehmenden Landungsbetriebs
das von ihr zur Zeit für die Slipanlage nebst Zubehör belegte Gelände am
Roberthafen zur unentgeltlichen Benutzung, soweit der Fiskus die Verfügung
über dieses Gelände hat.
Der Woermann-Linie steht das Recht zu, die für den Landungsbetrieb
erforderlichen Eingeborenen während der Dauer dieses Vertrages in den bis-
herigen Unterkunftsräumen zu halten, vorausgesetzt, daß dort ausreichendes
weißes Personal für die zuverlässige Überwachung der Eingeborenen dauernd
stationiert ist.
$ 6. Für die Hafen- und Beförderungsgebühren ist der angeheftete Tarif
maßgebend.
Die Höhe der darin festgesetzten Beförderungsgebühren kann ohne Ein-
verständnis mit der Woermann-Linie nicht geändert werden.
$ 7. Die Frage, ob der Betrieb den Vorschriften des $ 1 entsprechend ein-
gerichtet ist, gegebenenfalls, welche Änderungen dazu notwendig sind, ent-
scheidet eine Kommission, die aus dem Bezirksrichter in Lüderitzbucht als Vor-
sitzendem und zwei Beisitzern zu bilden ist, von denen jede Partei einen zu
berufen hat. Wenn eine Partei die Ernennung des Beisitzers ungebührlich ver-
zögert, so ernennt ihn der Oberrichter in Windhuk, welchem auch die Ent-
scheidung darüber zusteht, ob eine ungebührliche Verzögerung vorliegt.
Innerhalb der Kommission entscheidet die Mehrheit der Stimmen.
$ 8. Die Instandhaltung der Landungsbrücken liegt dem Fiskus ob. Die
Instandhaltung der übrigen im 8 5 bezeichneten oder später vom Fiskus außer-
dem noch zur Verfügung gestellten Betriebsmittel in gutem Zustande ist Sache
der Woermann-Linie. Sie geschieht durch ihr Personal und auf ihre Kosten.
Nur solche hierbei sich zeigenden Mängel und Schäden, von denen die Woer-
mann-Linie nachweisen kann, daß sie auf Fehlern der Herstellung oder des
Materials beruhen oder durch außergewöhnliche Naturereignisse herbeigeführt
sind, hat der Fiskus zu beseitigen.
Machen die Verhältnisse eine Erweiterung der Hafenanlagen oder eine
Vermehrung der Betriebsmittel erforderlich, so wird nach dem Grundsatze ver-
fahren, daß Anlagen und Betriebsmittel auf dem Wasser von der Woermann-
Linie, solche auf dem Festlande einschließlich Brücken- und Molenanlagen von
dem Fiskus bereit zu stellen sind. In ersterem Falle trägt die Kosten die Woer-