Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

318 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
10 vH. bei einer mit einem Schiffe und für 
einen Empfänger zur Beförderung gelangenden 
Stückzahl von über 10 bis 20, 
15 „ desgleichen „ „ » 20 „ 80 
20 ,„ > „ »  ».30 „ 4. 
30 „ „> »» » n.40 „ 50 
40 ,„ „ >> » „ 50 ,„ 100 
50 „ „ „ » „100. 
In jeder der angegebenen Stufen darf jedoch als Gesamt- 
betrag für einen solchen Transport höchstens der für die Mindest- 
zahl der folgenden Stufe sich ergebende Betrag erhoben werden. 
3. Für die Beförderung aller sonstigen, im vorstehenden nicht be- 
nannten Güter von der Längsseite des Schiffes bis in den Zoll- 
schuppen, die Zollhöfe oder auf den Kohlenlagerplatz sowie für 
die Stapelung und Übergabe oder für die gleiche Leistung in um- 
gekehrter Richtung . on en 5,50 M. 
für 1000 kg bzw. das Kubikmeter. 
Vorkommendenfalls verteilt sich die unter Ziffer 3 fest- 
gesetzte Gebühr, wie folgt: 
a) für das Verladen in die Landungsfahrzeuge, das Verbringen der 
Landungsfahrzeuge an Land und das Einlegen in die Schlingen 
zum Aufholen . . 2 2: 2 or on nn re... M. 
Die unter II 3a angeführte Gebühr gilt auch für Um- 
ladungen auf der Reede von Schiff zu Schiff. 
b) Für das Aufholen mit dem Kran oder das sonstige Heraus- 
nehmen aus den Landungsfahrzeugen, Verladung auf die Bahn- 
wagen, Beförderung in den Zollschuppen, die Zollhöfe oder auf 
den Kohlenlagerplatz und Stapelung een ne 2HIO u 
für 1000 kg bzw. das Kubikmeter. 
Bei Massengütern einer Art, die in Mengen von nicht weniger als 
100 Tons mit einem Schiffe auf einem Konnossemente eingeführt und 
schiffsseitig in ununterbrochener Folge in Mengen von mindestens 20 Tons stünd- 
lich gelöscht werden, ist die Woermann-Linie verpflichtet, zu der unter II 3b 
aufgeführten Gebühr auf zollamtlich genehmigten Antrag geeignete, in den Zoll- 
höfen oder auf dem Kohlenlagerplatze rechtzeitig bereitgestellte Eisenbahnwagen 
unter die Brückenkräne zu bringen, die Güter unmittelbar aus den Leichtern in 
diese Wagen zu verladen und letztere zur Übergabe ohne Entladung in die Zoll- 
höfe oder auf den Kohlenlagerplatz zu befördern. 
Die gleiche Leistung liegt ihr sinngemäß in umgekehrter Richtung bei der 
Ausfuhr von Massengütern ob. 
III. Zusätzliche Bestimmungen. 
1. Die Zahlung der fiskalischen Hafengebühren hat an die Woermann- 
Linie zu geschehen, welche die Gebühren an die Zollkasse in Swakopmund gemäb 
den hierüber zu erlassenden Bestimmungen abführt. 
2. Postsendungen und die zum dienstlichen Gebrauch der Post- und Tele 
graphenanstalten des südwestafrikanischen Schutzgebiets bestimmten Gegen- 
stände sind von der Zahlung der fiskalischen Hafengebühr in demselben Mal 
befreit wie die Amtsbedürfnisse des Gouvernements.
	        
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