Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Vert.d. St. Sekr., betr. körperl. Züchtig. 12. 7. 1907. — Erl.d. St. Sekr, desgl., 12.7.1907. 393 
(Rückseite.) 
Grände. 
. . 15 Prügel 
(Nur anzugeben bei Verhängung von mehr als 10 Ruten Schlägen.) 
Strafvollstreckung. 
Die — erstmalige — körperliche Züchtigung ist heute den Vorschriften gemäfs 
in meiner Gegenwart vollzogen worden. 
‚ den 
Unterschrift: .............. casa ann 
Amtscharakter: 
Prügel 
Der zweite Vollzug der Eulen strafe ist heute in meiner Gegenwart erfolgt. 
‚den 
186. Erlafs des Staatssekretärs des Reichs-Kolonialamts an die Gouver- 
zeure der afrikanischen Schutzgebiete zur Verfügung, betreffend die 
Anwendung körperlicher Züchtigung als Strafmittel. Vom 12 Juli 1907. 
In letzter Zeit hat sich die Öffentlichkeit wieder mehrfach mit der Hand- 
habung der Prügelstrafe in den Schutzgebieten beschäftigt. Ich weise nament- 
lich auch auf die Reichstagsverhandlungen des letzten Winters hin. Der Kritik, 
welche dabei geübt worden ist, wird die Berechtigung zum Teil nicht abgesprochen 
werden können. Die hierher eingereichten Auszüge aus den Strafbüchern lassen 
erkennen, daß die Strafe der körperlichen Züchtigung noch immer auffallend 
häufig und vielfach in einem augenscheinlich zu hohem Maße verhängt wird. 
Bei einer Reihe von Dienststellen scheint die Zahl von 25 Schlägen — die höchste, 
welche auf einmal vollstreckt werden darf — die Regel zu bilden. Auch sind, 
wenn schon nur in vereinzelten Fällen Ausschreitungen vorgekommen, welche 
hauptsächlich darauf zurückzuführen sind, daß die betreffenden Beamten übereilt 
und unter der Wirkung einer augenblicklichen Erregung gehandelt haben. 
Ich habe mich deshalb entschlossen, im Aufsichtswege die in einer Anzahl 
von Druckexemplaren beifolgende Verfügung*) zu erlassen. Sie verfolgt den 
Zweck, die mit der Strafgewalt betrauten Dienststellen, ohne sie in ihrem richter- 
lichen Ermessen und in der Wahl der Mittel zur Wahrung ihrer Autorität gegen- 
über der eingeborenen Bevölkerung zu beschränken, zu veranlassen, daß sie die Prü- 
gelstrafe erst nach gründlicher Untersuchung des Falles, insbesondere auch unter 
hinreichender Würdigung der Schwere der Straftat, verhängen und daß sie sich 
bei der Vollstreckung solcher Strafen von der genauen Beobachtung der hierüber 
bestehenden Vorschriften Rechenschaft ablegen. Daneben soll durch die zu 
#) Oben Nr. 186. 
21*
	        
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