Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

324 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
Nr. III und IV angeordnete Vorlage von Abschriften der Protokolle den Gourer- 
nements eine bessere Überwachung der Handhabung der Züchtigungsstrafe er- 
möglicht werden, als sie sich bisher durchführen ließ. Die Abschriften sollen 
endlich dazu dienen, Material für eine künftige Neuregelung der Eingeborenern- 
Strafrechtspflege zu gewinnen, über welche hier bereits seit längerem Erwägungen 
schweben. Sie sind deshalb mit den gemäß $ 18 der Verfügung des Reichskanzlers 
vom 22. April 1896*) vorzulegenden Berichten hier einzureichen. 
Euere Exzellenz ersuche ich ergebenst, die Verfügung umgehend den he- 
teiligten Dienststellen behufs Nachachtung bekannt zu geben und das Weitere 
zur Ausführung der No. V derselben zu veranlassen. Ich gebe mich dabei der Er- 
wartung hin, daß die Verfügung mittelbar auch eine Einschränkung der An- 
wendung der Prügelstrafe zur Folge haben wird, wie sie entsprechend der fort- 
schreitenden kulturellen und sittlichen Hebung der eingeborenen Bevölkerung 
als Ziel wird im Auge behalten werden müssen. Ich ersuche, die in Frage kon- 
menden Dienststellen in diesem Sinne zu verständigen und sie namentlich auch 
auf die Möglichkeit hinzuweisen, geringfügige Vergehen und Übertretungen durch 
Geldstrafen zu ahnden. Nach der maßgebenden Vorschrift des $ 2 der Verfügung 
des Reichskanzlers wegen Ausübung der Strafgerichtsbarkeit vom 22. April 18% 
(Kol. Bl. S. 241)*) steht nichts im Wege, entsprechend den Lohn- und Ein- 
kommensverhältnissen der Eingeborenen bei Abmessung einer Geldstrafe auch 
unter den heimischen Mindestsatz von einer Mark herunterzugehen und den zu 
zahlenden Betrag nötigenfalls in Naturalien beizutreiben. 
Über die mit der Verfügung gemachten Erfahrungen bitte ich bis zum 
1. Januar 1809 Bericht zu erstatten. In den Bericht bitte ich auch eine Äußerung 
darüber aufzunehmen, welche Maßnahmen etwa noch weiter behufs Einschrän- 
kung der Prügelstrafe in Betracht kommen könnten. Insbesondere bitte ich die 
Frage zu erörtern, ob es angängig sein würde, eine Vorschrift zu erlassen, wonach 
die Strafe der körperlichen Züchtigung lediglich beim Vorhandensein gewisser 
erschwerender Umstände, wie z. B. bei bewiesener Roheit, Hang zum Verbrechen. 
Neigung zum Ungehorsam oder zu Widersetzlichkeit u. dgl. ausgesprochen 
werden darf. 
Berlin, den 12. Juli 1907. 
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts. 
Dernburg. 
187. Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend 
Schaffung des Bezirksamtes Udjidji mit einer Bezirksnebenstelle in 
Bismarckburg. Vom 13. Juli 1907. 
(Amtl. Anz. Nr. 16.) 
Nach erfolgter Feststellung des Etats für das Schutzgebiet auf das Rech- 
nungsjahr 1907 ist für die Verwaltung des bisherigen Militärbezirks Udjidji das 
Bezirksamt zu Udjidji mit einer Bezirksnebenstelle in Bismarckburg, für die 
Verwaltung des bisherigen Militärbezirks Bismarckburg die Bezirksnebenstelle 
zu Bismarckburg geschaffen worden. Die Sitze des neugeschaffenen Bezirksamt: 
bzw. der Bezirksnebenstelle befinden sich an den Stellen der bisherigen Militär- 
stationen. 
, ı 190%. . . 
Daressalam, den 13. Juli 190% Der Kaiserliche Gouverneur. 
Frhr. v. Rechenberg. 
*) D, Kol. Gesetzgeb. II 8. 215.
	        
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