Deutsch-Südwestafrika 13. 7. 1907. 395
188. Runderlafs des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend
Ausstellung von Rückkehrbescheinigungen. Vom 13. Juli 1907.
Es ist in weitestem Maße zur Kenntnis der Bevölkerung zu bringen, daß
solchen im Schutzgebiete ansässigen Personen, die sich vorübergehend nach
Deutschland begeben wollen, angeraten wird, sich vor ihrer Abreise von dem zu-
ständigen Bezirks- oder selbständigen Distriktsamt eine Bescheinigung dahin aus-
stellen zu lassen, daß ihrer Rückkehr in das Schutzgebiet auf Grund der Ein-
wanderungsverordnung*) keine Bedenken entgegenstehen.
Durch diese Maßregel soll die Woermann-Linie in den Stand gesetzt werden,
von dem Verlangen einer Sicherheit für die Rückreisekosten bei der Wieder-
ausreise nach dem Schutzgebiet abzusehen.
Die Bezirks- und selbständigen Distriktsämter werden beauftragt, ge-
eignetenfalls auf Antrag derartige Bescheinigungen auszustellen.
Die Bezirksämter in Lüderitzbucht und Swakopmund werden angewiesen,
diese Bescheinigungen bei Erteilung der Landungserlaubnis ohne weiteres zu
berücksichtigen.
Windhuk, den 13. Juli 1907.
Der Kaiserliche Gouverneur.
1. V.: Bruhns,
189. Polizeiverordnung des Bezirksamtmanns zu Windhuk, betreffend
die Strafsenbeleuchtung in Windhuk. Vom 13. Juli 1907.
Auf Grund des $ 15 des Schutzgebietsgesetzes vom 25. Juli 1900, der $$ 5
und 6 der Reichskanzlerverfügung vom 27. September 1903, die seemannsamt-
lichen usw. Befugnisse usw. betreffend, und der Verfügung des Gouverneurs von
Deutsch-Südwestafrika vom 23. November 1903, betreffend Übertragung des Ver-
ordnungsrechts, ergeht folgende Verordnung:
8 1. Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Straße vor seinem
Grundstück von Sonnenuntergang bis mindestens 12 Uhr abends ausreichend zu
beleuchten. Bei Abwesenheit des Eigentümers geht diese Verpflichtung auf den
Stellvertreter, Verwalter, Pächter oder Mieter über.
8 2. Die Plätze, an welchen die Laternen anzubringen sind, und die Art
derselben bestimmt das Bezirksamt.
8 3. Zuwiderhandlungen werden, sofern nicht eine andere Strafbestim-
mung verletzt ist, mit Geldstrafe bis zu 30 M. oder mit Haft bis zu 10 Tagen
bestraft.
8 4. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1907**) in Kraft.
Windhuk, den 13. Juli 1907.
Der Kaiserliche Bezirksamtmann.
Narciss.
„ Vom 15. Dezember 1905. D. Kol. Gesetzgeb. 1905 S. 278.
) Nach Bekanntmachung vom 27. September 1907 erst am 1. Januar 1908.