D. Ostafr. 17. 7. 1907. — Windhuk 17.7. 1907. — V. u. Verf. d. Reichsk. 18. 7. 1907. 397
192. Verordnung des Reichskanzlers zur Ergänzung der Vorschriften
vom 31. Mai 1901, betreffend den Urlaub, die Stellvertretung, die Tage-
‚gelder, Fuhr- und Umzugskosten der Landesbeamten in den Schutz-
gebieten mit Ausnahme von Kiautschou. Vom 18. Juli 1907.
(Kol Bl. 8. 706.)
Auf Grund des Artikels 5 der Allerhöchsten Verordnung vom 9. August
1896, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den deutschen
Schutzgebieten (Reichs-Gesetzbl. S. 691)*) wird in Ergänzung der Vorschriften
vom 31. Mai 1901, betreffend den Urlaub, die Stellvertretung, die Tagegelder,
Fuhr- und Umzugskosten der Landesbeamten in den Schutzgebieten mit Aus-
nahme von Kiautschou,**) verordnet, wie folgt:
Artikel 1. Den Landesbeamten des Schutzgebiets Deutsch-Neuguinea,
welchen gemäß $ 7 der Vorschriften vom 31. Mai 1901 ein Urlaub zu Zwecken der
Erholung nach Australien, Polynesien, Java oder Japan erteilt worden ist, wird
die Zeit der Seefahrt nach und von den Erholungsstationen auf die Dauer des
Urlaubs nicht in Anrechnung gebracht, sofern sie sich mit einer dieser Zeit ent-
sprechenden Verlängerung der Dienstperiode von 3 Jahren (8 2 der Vorschriften
vom 31. Mai 1901) einverstanden erklären. Unter der gleichen Voraussetzung
kann Jenen Beamten im Falle eines Urlaubs der erwähnten Art für die Reise von
und nach dem Erholungsort eine Beihilfe gewährt werden, welche unter ent-
sprechender Anwendung der Grundsätze des $ 9 der Vorschriften vom 31. Mai
1901 im ungefähren Betrage der wirklichen Beförderungskosten zu bemessen ist.
Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1907 in
Kraft. Mit demselben Zeitpunkt tritt die Verfügung vom 7. März 1904***)
wegen Ergänzung der Vorschriften vom 31. Mai 1901 außer Geltung.
Berlin, den 18. Juli 1907.
Der Reichskanzler.
1. A.: Conze.
193. Verfügung des Reichskanzlers zur Ergänzung der Verfügung
vom 7. März 1904, betreffend Reisen der Beamten des Schutzgebiets
Deutsch-Neuguinea. Vom 18. Juli 1907.
(Kol. Bl. S. 706.)
In Ergänzung der oben bezeichneten Verfügung vom 7. März 19047) be
stimme ich für die Zeit vom 1. April 1907 ab, daß die Vorschriften der Absätze 1
bis 4 auch dann entsprechende Anwendung finden, wenn einem kranken Beamten
des Schutzgebiets Deutsch-Neuguinea unter den ım letzten Absatz jener Ver-
fügung vorgesehenen Maßgaben zur Wiederherstellung der Gesundheit die Aus-
führung einer Reise nach Japan gestattet ist.
Berlin, den 18. Juli 1907.
Der Reichskanzler.
I. A.: Conze.
*) D. Kol. Gesetzgeb. II S. 266.
#) D. Kol. Gesetzgeb. VI 8. 331.
) D. Kol. Gesetzgeb. 1904 8. 67.
t) D. Kol. Gesetzgeb. 1904 8. 57.