&.31. 7.1907. — 8. 31.7.1907. — 8.W.A.1. 8.1907. — T. 1.8.1907. — N.G.1.8.1907. 399
Mittellos Verstorbene sowie Eingeborene, die z. Zt. ihres Todes keinen
Arbeitgeber hatten, werden kostenlos beerdigt.
Die Verrechnung dieser Einnahmen hat bei dem Einnahme-Titel I, 3, 16
des Etats, und zwar auf Grund ordnungsmäßig zu erstattender Belege zu erfolgen.
Windhuk, den 1. August 1907.
Der Kaiserliche Gouverneur.
1. V.: Bruhns.
204. Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betreffend die Ver-
legung der Finanzverwaltung in das Schutzgebiet. Vom 1. August 1907.
(Amtebl. 8. 159.)
Durch Verfügung des Reichs-Kolonialamts vom 6. Julid. Js.*) ist die bisher
beim Reichs-Kolonialamt geführte Finanzverwaltung des Schutzgebiets Togo mit
Wirkung vom 1. April 1907 ab in das Schutzgebiet selbst verlegt worden.
Gemäß Ziffer 9 dieser Verfügung wird neben der Gouvernements-Haupt-
kasse eine Gouvernements-Kalkulatur eingerichtet, welcher die ständige rechne-
rische Prüfung der Bücher der Gouvernements-Hauptkasse und der Rechnungs-
belege unterliegt.
Lome, den 1. August 1907.
Der Gouverneur.
Graf-Zech.
205. Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, be-
treffend die Zollabfertigung der für die deutschen Salomonsinseln be-
stimmten Güter. Vom 1. August 1907.
(Kol. Bl. 8. 981.)
Alle Güter, welche vom Auslande kommen und für die deutschen Salomons-
ınseln bestimmt sind, haben ihre Zollabfertigung in Kieta zu erfahren. Güter,
welche nicht unter Durchfrachtkonnossement gehen, dürfen erst dann von dem
Einfuhrhafen nach Kiöta verschifft werden, nachdem die Konnossemente von
der Zollbehörde dortselbst abgestempelt sind.
Herbertshöhe;, den 1. August 1907.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Hahl.
206. Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betreffend die von
der Kaufmannschaft einzureichenden Listen über eingeführte und ver-
kaufte Feuersteingewehre sowie über die noch vorhandenen Bestände.
Vom 2. August 1907.
(Amtsbl. 8. 174.)
Auf Anordnung des Reichs-Kolonialamts zu Berlin sind alljährlich von
der Kaufmannschaft genaue Listen über die im abgelaufenen Kalenderjahre
eingeführten und verkauften Feuersteingewehre sowie über die noch vorhan-
denen Bestände einzureichen.
—_
#*) Oben Nr. 176.
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