Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

16 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
Grund und Boden, sowie die nur während des Baues nötigen Flächen hat das 
Gouvernement der Firma rechtzeitig und kostenlos zu überweisen. 
3. Die WassererschlieBung für Bauzwecke ist Sache der Firma, die für den 
endgültigen Betrieb Sache des Gouvernements. Dieses hat die für den endgülti- 
gen Betrieb nötigen Kessel- und Röhrenbrunnen, Zisternen, Talsperren oder 
Staudämme zu bauen, und zwar einschließlich etwaiger Reinigungsanlagen und 
der Leitung und der Maschinen, die das Wasser in die Reinigungsanlagen führen 
sollen. 
Alle Anlagen, die auf den Stationen zur Hebung, Leitung und Aufspeiche- 
rung des betriebsbrauchbaren Wassers nötig sind, wie Pumpen, AnschlußBleitung. 
Wasserkran, Hochbehälter usw., hat die Firma zu liefern und einzubauen. Das 
Gouvernement hat die von ihm für den endgültigen Betrieb hergestellten Brun- 
nen usw. der Firma auf ihren Antrag tunlichst bald zur freien Benutzung zu 
übergeben. Die Firma hat diese Anlagen alsdann wie die von ihr selbst herge- 
stellten baulichen Anlagen zu unterhalten. 
82. Bauentwurf. 
1. Die ausführlichen Vorarbeiten und Einzelentwürfe sollen die folgenden 
zeichnerischen Darstellungen umfassen: 
a) Übersichtslageplan mit einem Übersichtslängenprofil, 1: 200 000 für die 
Längen, 1:2000 für die Höhen, 
b) Lage- und Höhenpläne 1: 2500 bzw. 1:250, für den Vorbau in einfach- 
ster Form, für den Ausbau mit Darstellung des Geländes durch Schich- 
tenlinien, Signaturen der Bewachsung usw. Die Breite des darzustel- 
lenden Geländestreifens soll im allgemeinen im offenen Gelände 100 m 
beiderseits der Bahn sein und ist im übrigen dem Zwecke anzupassen. 
c) Bahnhofspläne 1: 1000, 
d) Bau- und Werkzeichnungen der prinzipiellen Bahnquerschnitte, Futter- 
mauern, Wegeübergänge, Brücken, Durchlässe, sonstigen Bauwerke, 
Gleismaterialien, Weichen, Drehscheiben, Schiebebühnen, Fahrzeuge 
und maschinellen Anlagen in üblichen Maßstäben. 
2. Alle von der Örtlichkeit unabhängigen Entwürfe, wie die Normalien für 
Gleis, Weichen, eiserne Überbauten, bedürfen der Genehmigung der Kolonial- 
abteilung, alle anderen Entwürfe der Genehmigung des von der Kolonialabtei- 
lung zu ernennenden Eisenbahn-Kommissars.. Alle Entwürfe muß die Firma 
mindestens in vierfacher Ausfertigung vorlegen. Eine genehmigte Ausfertigung 
erhält sie zu eigenem Gebrauch zurück. 
3. Amtliche Genehmigungen der Entwürfe entbinden die Firma nicht von 
der Gewährleistung für die Güte und Leistungsfähigkeit der Bahn in allen ihren 
Teilen. 
4. Die Firma hat sämtliche Entwurfstücke nach der Ausführung zu be- 
richtigen und die Übereinstimmung mit der Ausführung zu bescheinigen. Von 
den so berichtigten und bescheinigten Entwurfsstücken hat sie der Kolonial- 
abteilung — soweit die Stücke noch nicht den Bestätigungsvermerk des Eisen- 
bahn-Kommissars tragen, durch dessen Vermittelung — spätestens alsbald nach 
der Hauptabnahme der Bahn oder, soweit es sich um später fertig werdende An- 
lagen handelt, alsbald nach deren Abnahme je eine auf Pausleinewand gefertigte 
Abzeichnung zu Eigentum und freier Verfügung zu geben.
	        
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