Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

342 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
Diese 100 000 ha Land sind von der Gesellschaft binnen Jahresfrist 
in vier Blöcken von je 25000 ha auszuwählen. Erfolgt die Wahl nicht 
binnen der genannten Frist, so werden ihr diese Blöcke vom Gouvernement 
nach freier Wahl zugeteilt. 
Die vorgenannten Grundstücke, wie auch die unter II. 1.a—d auf- 
geführten Farmen sind — soweit es nicht schon geschehen ist — binnen 
einer vom Gouvernement zu bestimmenden Frist auf Kosten der Gesell- 
schaft durch einen Regierungslandmesser zum Gouvernementstarif zu ver- 
messen. 
Unverzüglich nach erfolgter Vermessung der einzelnen Grundstücke 
hat die Gesellschaft die Eintragung in das Grundbuch zu beantragen. 
8. Als Gegenleistung für die Aufgabe der Konzession und behufs Verwendung 
bei der Fortsetzung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe im Schutzgebiete 
erhält die Siedelungsgesellschaft die aus Grundstücksverkäufen innerhalb 
ihres früheren Konzessionsgebietes durch das Gouvernement vereinnahmten 
Kauferlöse so lange überwiesen, bis dadurch die Gesamtsumme von 
Mark’ 200 000 (Zweihundert tausend Mark) erreicht ist. 
4. Zur Übertragung des der Siedelungsgesellschaft unter II. 1., 2. gewährten 
Eigentums an Ausländer bedarf es der Zustimmung des Gouvernements. 
Dieses Zustimmungsrecht ist durch Vermerk im Grundbuche sicherzustellen. 
5. Das Reichs-Kolonialamt genehmigt, daß die Siedelungsgesellschaft ihr Ver- 
mögen, wie es sich nach dem vorstehenden Vertrage gestaltet, in eine Ge- 
sellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht einbringt und 
sich sodann auflöst. 
Das Protokoll wurde in Gegenwart des Notars vorgelesen, von den Be 
teiligten genehmigt und von ihnen eigenhändig, wie folgt, unterschrieben. 
Peter Conze Ernst Vohsen. Adolf Schwabe. 
Dr. Paul Krause, Notar. 
210. Bekanntmachung des Bezirksamts Lome (Stadt), betreffend Ein- 
richtung von Palmkernprüfungsstellen. Vom 14. August 1907. 
(Amtabl. 8. 177.) 
Auf Antrag der Vereinigung der Lome-Kaufleute werden gemäß $ 5 der 
Verordnung des Gouverneurs vom 2. November 1904*) betreffend den Handel 
mit Palmkernen die im September vorigen Jahres aufgehobenen Palmkern- 
prüfungsstellen auf dem Haussamarkt und an der Atakpamestraße vom 
19. August 1907 ab wieder errichtet. 
Sämtliche in Lome angebrachten Kerne unterliegen fortan wieder ohne 
Einschränkung der Prüfung; die Bestimmungen, insbesondere auch die Straf- 
bestimmungen der vorbezeichneten Verordnung finden Anwendung. 
Zur Ausführung der Prüfung sind die Eingeborenen Joseph Almeida aus 
Anecho und Mosis Comla aus Kpandu amtlich bestellt. 
Lome;, den 14. August 1907. 
Kaiserliches Bezirksamt (Stadt). 
*) D. Kol. Gesetzgeb. 1904 S. 248.
	        
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