Lome 14.8.1907. — V.d.Gour.v.D.S.W.A. betr. Einf. u. Vertr. geist. Getränke 16.8.1907. 343
211. Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Stdwestafrika, betreffend
die Einfuhr und den Vertrieb geistiger Getränke in dem südwest-
afrikanischen Schutzgebiete. Vom 16. August 1907.
(Kol. Bl. 8. 1038.)
Auf Grund des $ 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900
S. 813) und des $ 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903,
betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das Ver-
ordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee,
wird verordnet was folgt:
8 1. Der Handel mit geistigen Getränken aller Art; die Vermittlung
dieses Handels wie auch der Betrieb der Schankwirtschaft sind nur auf Grund
vorher eingeholter schriftlicher Erlaubnis der zuständigen Behörde gestattet.
8 2. Der Erlaubyisschein kann lauten:
1. Auf Vermittlung oder Handel mit geistigen Getränken aller Art im
Großen.
2. Auf Handel mit geistigen Getränken aller Art in Flaschen.
3. Auf Ausschank und Handel von geistigen Getränken aller Art.
4. Auf Ausschank und Handel von im Schutzgebiet hergestellten Bieren und
Weinen.
Der Inhaber eines Erlaubnisscheines zu 3 ist berechtigt, auch Großhandel
und Handel in Flaschen, der Inhaber eines Erlaubnisscheines zu 2 ist berechtigt,
auch Großhandel zu betreiben.
Handel im Großen ist der Handel in einer Menge von nicht weniger als
6 Liter im einzelnen Verkaufsfall e Sind die Getränke in das Schutzgebiet ein-
geführt, so dürfen sie im Großhandel nur in den Verpackungen verkauft werden,
in denen sie eingeführt worden sind.
8 3. Der Erlaubnisschein hat nur für die darin genannte Person Gültig-
keit. Er erstreckt sich beim Großhandel auf die in dem Erlaubnisschein be-
zeichnete Geschäftsniederlassung, beim Ausschank und beim Handel in Flaschen
auf die im Erlaubnisschein bezeichneten Räumlichkeiten. Der Erlaubnisschein
lauft immer nur bis zum Ende des betreffenden Rechnungsjahres (1. April bis
31. März).
Tritt im Laufe des Rechnungsjahres ein Wechsel in der Person des Ver-
treters einer Firma ein, so kann auf Antrag eine gebührenfreie Umschreibung
des Erlaubnisscheines auf den neuen Vertreter stattfinden, sofern nicht gegen
dessen Person Bedenken bestehen. Bei besonderen Gelegenheiten kann der Aus-
schank für kurze Zeit auch außerhalb des in dem Erlaubnisschein bezeichneten
Schanklokales gestattet werden.
Der Ausschank in Kaufläden oder sonstigen Räumen, in denen Handels-
artikel feilgehalten werden, ist verboten. Der Gouverneur kann Ausnahmen
hiervon zulassen.
8$ 4. Für die Erteilung des Erlaubnisscheines ist eine Gebühr zu ent-
richten.
Diese beträgt für das RechnungsjJahr im Falle:
1. des 8$ 2 No.1 200 M., sofern der Berechtigte nachweist, daß er während
des Rechnungsjahres mindestens 5000 M. Zoll für geistige Getränke ent-
richtet hat. Andernfalls ist die Gebühr zu $ 2 No.2 zu entrichten.
9. des 8 2 No.2 800 M.