Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

341 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
3. des $ 2 No.3 bei einem jährlichen Umsatz bis zu 4000 Litern in Orten 
mit einer weißen Bevölkerung von mehr als 100 Seelen 1000 M., in den 
übrigen Orten bei einem jährlichen Umsatz bis zu 2500 Litern 600 M. 
Sie steigt in beiden Fällen für jede weiteren angefangenen 1000 Liter 
um 100 M. 
4. des $ 2 No.4 800 M. 
$ 5. Die Gebühr für die Erteilung zum Ausschank sowie diejenige für 
den Umsatz der ersten 4000 bzw. 2500 Liter ist bei der Aushändigung des Er- 
laubnisscheines zu entrichten. 
Die Gebühr für den 4000 bzw. 2500 Liter übersteigenden Umsatz ist nach 
Ablauf des Rechnungsjahres, für welches der Erlaubnisschein erteilt ist, zu 
entrichten, bei Aufgabe des Geschäftsbetriebes während des Rechnungsjahres 
jedoch schon zu diesem Zeitpunkte. 
Für Erlaubnisscheine, die in der ersten Hälfte des Rechnungsjahres erteilt 
werden, ist die volle Jahresgebühr, für solche, die nach'dem 1. Oktober erteilt 
werden, die Hälfte der Jahresgebühr zu entrichten. 
$ 6. Jeder Inhaber eines Erlaubnisscheines zu $ 2 No. 3 ist verpflichtet, 
ein genaues Verzeichnis der in seinen Geschäftsbetrieb gelangten geistigen Ge- 
tränke jedesmal bis zum 1., 10. und 20. eines Monats nach deren Eintreffen dem 
zuständigen Bezirks- oder Distriktsamt schriftlich einzureichen. 
$ 7. Für die Erteilung der Erlaubnisscheine sowie für die Festsetzung 
der Gebühren sind die Bezirks- und selbständigen Distriktsämter zuständig. 
8 8. Der Erlaubnisschein ist nur zu erteilen, wenn ein Bedürfnis vor- 
handen ist. 
Er kann versagt werden: 
1. Wenn der Antragsteller keine Gewähr für die Zuverlässigkeit in bezug 
auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb bietet oder dem Trunke, der 
Völlerei, der Unsittlichkeit oder dem Glücksspiele Vorschub leistet. 
2. Wenn die Möglichkeit einer genauen Überwachung des Betriebes, insbe- 
sondere einer genügenden Kontrolle über Abgabe von Getränken an Ein- 
geborene fehlt. 
3. Wenn der Antragsteller wegen Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung 
innerhalb der letzten drei Jahre bestraft ist. 
8 9. Aus den in $ 8 angegebenen Gründen sowie beim Verstoß gegen die 
Bestimmungen des $ 10 kann die Erlaubnis auf Zeit oder ganz entzogen werden. 
Ein gleiches kann bei wiederholtem Verstoß gegen die Bestimmungen des & 6 
angeordnet werden. 
Nur im Falle des $ 8 No. 2 ist dem Lizenzinhaber ein entsprechender Teil 
der entrichteten Gebühr zurückzuzablen. 
8 10. Keinem Eingeborenen dürfen geistige Getränke oder Alkohol ent- 
haltende Essenzen irgend welcher Art verabfolgt werden. 
Dienstherrschaften können indes den in ihren Diensten stehenden Einge- 
borenen geistige Getränke in kleinen Mengen verabfolgen, jedoch dürfen 
die Getränke nicht die Stelle des Lohnes oder eines Teiles des Lohnes vertreten. 
$ 11. Mit Geldstrafe bis zu 150 M., im Unvermögensfalle mit Haft wird 
bestraft: 
1. Wer die im $ 6 vorgesehene Anzeige unterläßt. 
2. Wer als Dienstherrschaft seine eingeborenen Bediensteten durch Verab- 
reichung geistiger Getränke in den Zustand der Trunkenbeit versetzt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.