341 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
3. des $ 2 No.3 bei einem jährlichen Umsatz bis zu 4000 Litern in Orten
mit einer weißen Bevölkerung von mehr als 100 Seelen 1000 M., in den
übrigen Orten bei einem jährlichen Umsatz bis zu 2500 Litern 600 M.
Sie steigt in beiden Fällen für jede weiteren angefangenen 1000 Liter
um 100 M.
4. des $ 2 No.4 800 M.
$ 5. Die Gebühr für die Erteilung zum Ausschank sowie diejenige für
den Umsatz der ersten 4000 bzw. 2500 Liter ist bei der Aushändigung des Er-
laubnisscheines zu entrichten.
Die Gebühr für den 4000 bzw. 2500 Liter übersteigenden Umsatz ist nach
Ablauf des Rechnungsjahres, für welches der Erlaubnisschein erteilt ist, zu
entrichten, bei Aufgabe des Geschäftsbetriebes während des Rechnungsjahres
jedoch schon zu diesem Zeitpunkte.
Für Erlaubnisscheine, die in der ersten Hälfte des Rechnungsjahres erteilt
werden, ist die volle Jahresgebühr, für solche, die nach'dem 1. Oktober erteilt
werden, die Hälfte der Jahresgebühr zu entrichten.
$ 6. Jeder Inhaber eines Erlaubnisscheines zu $ 2 No. 3 ist verpflichtet,
ein genaues Verzeichnis der in seinen Geschäftsbetrieb gelangten geistigen Ge-
tränke jedesmal bis zum 1., 10. und 20. eines Monats nach deren Eintreffen dem
zuständigen Bezirks- oder Distriktsamt schriftlich einzureichen.
$ 7. Für die Erteilung der Erlaubnisscheine sowie für die Festsetzung
der Gebühren sind die Bezirks- und selbständigen Distriktsämter zuständig.
8 8. Der Erlaubnisschein ist nur zu erteilen, wenn ein Bedürfnis vor-
handen ist.
Er kann versagt werden:
1. Wenn der Antragsteller keine Gewähr für die Zuverlässigkeit in bezug
auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb bietet oder dem Trunke, der
Völlerei, der Unsittlichkeit oder dem Glücksspiele Vorschub leistet.
2. Wenn die Möglichkeit einer genauen Überwachung des Betriebes, insbe-
sondere einer genügenden Kontrolle über Abgabe von Getränken an Ein-
geborene fehlt.
3. Wenn der Antragsteller wegen Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung
innerhalb der letzten drei Jahre bestraft ist.
8 9. Aus den in $ 8 angegebenen Gründen sowie beim Verstoß gegen die
Bestimmungen des $ 10 kann die Erlaubnis auf Zeit oder ganz entzogen werden.
Ein gleiches kann bei wiederholtem Verstoß gegen die Bestimmungen des & 6
angeordnet werden.
Nur im Falle des $ 8 No. 2 ist dem Lizenzinhaber ein entsprechender Teil
der entrichteten Gebühr zurückzuzablen.
8 10. Keinem Eingeborenen dürfen geistige Getränke oder Alkohol ent-
haltende Essenzen irgend welcher Art verabfolgt werden.
Dienstherrschaften können indes den in ihren Diensten stehenden Einge-
borenen geistige Getränke in kleinen Mengen verabfolgen, jedoch dürfen
die Getränke nicht die Stelle des Lohnes oder eines Teiles des Lohnes vertreten.
$ 11. Mit Geldstrafe bis zu 150 M., im Unvermögensfalle mit Haft wird
bestraft:
1. Wer die im $ 6 vorgesehene Anzeige unterläßt.
2. Wer als Dienstherrschaft seine eingeborenen Bediensteten durch Verab-
reichung geistiger Getränke in den Zustand der Trunkenbeit versetzt.