Deutsch-Südwestafrika 18. 8. 1907. 347
$ 11. Die örtliche Aufsicht über andere Werften (Privatwerften) ist
Sache des auf dem Grundstücke ansässigen Dienstherrn der Eingeborenen oder
dessen Stellvertreters.
$ 12. Derjenige, dem die örtliche Aufsicht über eine Privatwerft obliegt,
hat für den Gesundheitszustand und für die Aufrechterhaltung der Ordnung
auf der Werft sowie für die Beobachtung der Vorschriften dieser Verordnung
durch die Eingeborenen: Sorge zu tragen.
Er hat ein genaues Verzeichnis der seiner Aufsicht unterstellten Einge-
borenen-Behausungen zu führen und darin die Namen und Beschäftigungen der
Bewohner und die Nummern ihrer Paßmarken anzugeben.
$ 13. Die mit der Werftaufsicht betraute Person soll sich im Verkehre
mit den Bewohnern der ihm unterstellten Werft in der Regel der Vermittlung
eines Vormannes bedienen, den er aus der Zahl der Eingeborenen ernennt und
der für das Verhalten der Werft verantwortlich zu machen ist.
Bei der Bestellung des eingeborenen Vormanns sollen tunlichst die
Wünsche der ihm zu unterstellenden Eingeborenen berücksichtigt werden.
$ 14. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt und verpflichtet, die Verhält-
nisse der Eingeborenen einer Privatwerft in gewissen Zeitabständen einer ge-
nauen Prüfung zu unterziehen und etwaige Mißstände abzustellen.
Sie hat ferner die Richtigkeit der durch $ 12 angeordneten Verzeichnisse
mindestens einmal jährlich zu kontrollieren und, daß dies geschehen, unter An-
gabe des Orts und Datums auf dem Verzeichnis zu vermerken.
& 15. Eingeborene, die den ihnen durch Vorschriften dieser Verordnung
auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen, werden nach Maßgabe der für
sie geltenden Bestimmungen bestraft.
$ 16. Zuwiderhandlungen Weißer gegen 88 6, 7 Absatz 1 und 8 12 Absatz 2
werden mit Geldstrafe bis zu 300 M. bestraft.
$ 17. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1907 in Kraft.
Windhuk, den 18. August 19%7.
Der Kaiserliche Unterstaatssekretär
beauftragt mit Wahrnehmung der Gouvernementsgeschäfte:
v. Lindequist.
213. Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend
die Pafspflicht der Eingeborenen. Vom 18. August 1907.*)
(Kol. Bl. 8. 1182.)
Auf Grund des 8 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900
S. 813) sowie des $ 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903,
betr. die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verord-
nungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, wird
hiermit für den Bereich des südwestafrikanischen Schutzgebietes verordnet,
was folgt:
$ 1. Alle Eingeborenen im Schutzgebiet sind paßpflichtig. Ausge-
nommen sind:
1. Kinder unter 7 Jahren,
#) Vgl. hierzu den R. E. von demselben Tage, unten Nr. 215.