Vertrag über den Eisenbahnbau Lüderitzbucht— Kubub 165. 1. 06. 17
$3. Militärischer Schutz und Mobilmachung.
1. Das Gouvernement wird für angemessenen militärischen Schutz der
Arbeiten der Firma Sorge tragen.
2. Die Beamten und Arbeiter dürfen nicht zum Kriegsdienst ausgehoben
werden, da der Bahnbau selbst zu Kriegszwecken dient.
$4 Fristen und Dispositionen.
1. Die Firma muß ihre Arbeiten unverzüglich nach dem Abschluß dieses
Vertrages beginnen und derartig beschleunigen, daß sie die Höhen- und Lage-
pläne der ersten 20 km 6 Wochen nach dem Vertragsschluß dem Eisenbahn-Kom-
missar vorlegt.
2. Sobald die ersten Pläne genehmigt sind und das Gouvernement den
Grund und Boden für eine angemessene Strecke überwiesen hat, muß die Firma
mit den Bauarbeiten beginnen.
3. Zunächst hat die Firma dann mit jeder nur möglichen Beschleunigung
die Bahn so im kriegsmäßigen Vorbau vorzutreiben, daß sie 8 Monate nach Vor-
lage der unter Ziffer 1 dieses Paragraphen bezeichneten Pläne in ihrer ganzen
Länge für Kriegstransporte benutzbar ist. Im Anschluß hieran hat die Firma
den Ausbau der Bahn zu bewirken. Dieser Ausbau soll binnen 18 Monaten nach
der Beendigung des Vorbaues, d. h. nach dem Zeitpunkte vollendet sein, wo der
Eisenbahn-Kommissar die Bahn in ihrer ganzen Länge für Kriegstransporte als
benutzbar erklärt hat. Während der Bauzeit hat die Firma die Arbeiten fort-
gesetzt im Verhältnis zu dieser Vollendungsfrist angemessen zu fördern.
4. Zur Ermöglichung eines Urteils über den angemessenen Baufortschritt
hat die Firma das erste Mal binnen 4 Monaten nach dem Abschluß des Ver-
trages und dann in Zeitabständen von höchstens 2 Monaten dem Eisenbahn-
Kommissar Baudispositionspläne für den jeweiligen Rest des Baues in drei-
facher Ausfertigung zur Kenntnis einzureichen.
5. Die Firma hat bei Überschreitung der für den Ausbau ausbedungenen
Frist Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Das Vorhandensein von Vorsatz
oder Fahrlässigkeit wird als erwiesen angenommen, sofern die Firma nicht dar-
tut, daß die Überschreitung der Baufrist durch Baubehinderung infolge höherer
Gewalt oder sonstiger seitens der Firma nicht verschuldeter Umstände verur-
sacht worden ist. Von allen solchen Behinderungen hat die Firma dem Eisen-
bahn-Kommissar möglichst bald Anzeige zu erstatten.
Über den Tatbestand ist dann unverzüglich ein gemeinsames Protokoll auf-
zunehmen.
6. Versäumnisse des Gouvernements in der Erfüllung der ihm nach $ 1
Ziffer 2 und 3 und $ 3 obliegenden Pflichten begründen, soweit sie nicht auf Vor-
satz beruhen, keinen anderen Anspruch als gegebenenfalls den auf Verlängerung
der Baufrist für den Ausbau.
85. Aufsicht.
1. Der Eisenbahn-Kommissar wird die Arbeiten der Firma bahntechnisch
und landespolizeilich überwachen. Er wird insbesondere gemeinschaftlich mit
dem Bauleitenden der Firma die Linie für den Vorbau und den Ausbau im ein-
zelnen festlegen und sich über die Arbeiten der Firma ständig durch Bereisungen
der Strecke so unterrichtet halten, daß er dem Bauleitenden der Firma die
nötigen Entscheidungen stets tunlichst ohne Verzug geben kann.
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung XI (1907). 9