Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Kamerun 22.8. 1907. — D.8.W.A. 23.8. 1907. — Kamerun 24. 8. 1907. — Togo 26.8.1007. 961 
ständige Mietsentschädigung gewährt wird. Wegen der Höhe der den einzelnen 
Beamten und Angestellten zu gewährenden Mietsentschädigung vgl. Seite 133 ff. 
der zweiten Auflage des „Tesch“.*) 
Ferner weise ich besonders darauf hin, daß auf Dienstantrittsreisen, für 
welche bekanntlich Tagegelder nicht zuständig sind, nur die tatsächlich veraus- 
lagten Kosten für die Übernachtung an demjenigen Orte erstattet werden, welcher 
nicht als der dienstliche Wohnort des Beamten in Frage kommt. Voraussetzung 
hierfür ist jedoch, daß amtliche Übernachtungsräume nicht zur Verfügung 
standen. Die betreffenden Rechnungen haben daher stets einen ausdrücklichen 
diesbezüglichen Vermerk zu enthalten. Sobald der dienstliche Wohnort erreicht, 
eine amtliche Wohnung aber nicht vorhanden ist, wird nur die zuständige Miets- 
entschädigung gewährt. 
Windhuk, den 23. August 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
I.A.: Hintrager. 
221. Runderlafs des Gouverneurs von Kamerun, betreffend Abtrennung 
des Bertua-Bezirkes von der Station Lomie. Vom 24. August 1907. 
Der bisher zum Bezirk der Station Lomie gehörige Bimba—Beri—Bertua- 
Bezirk ist aus der Verwaltung dieser Station ausgeschieden und bildet nunmehr 
den Bezirk einer selbständigen Station unter dem Namen Bertua-Bezirk. Der 
Bezirk umfaßt im allgemeinen das Gebiet der Beja- und Makastämme zwischen 
dem 4. und 6. Breitengrade einerseits und zwischen der östlichen Grenze des Be- 
zirksamts Jaunde bzw. der Station Joko und der französischen Grenze anderseits. 
Sobakd die Grenzen zwischen den in Frage kommenden Diensstellen im einzelnen 
festgesetzt und hier genehmigt sind, werden dieselben allgemein bekannt gegeben. 
Die im Erlasse vom 27. Februar 1905**) für den Bezirk der Station Lomie 
vorgeschriebene Bezeichnung: „Verwaltung am Ngoko“ fällt in Zukunft fort. 
Buea, den 24. August 1907. 
Der Gouverneur. 
I.A.: Kalkmann. 
222. Verordnung des Gouverneurs von Togo, betreffend die Anfertigung 
von Schriftstücken für schreibensunkundige Eingeborene. 
Vom 26. August 1907. 
(Kol. Bl. 8. 979. Amtsbl. 8. 178.) 
Auf Grund des $ 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 
1903 (D. Kol. Bl. S. 509) in Verbindung mit $ 15 des Schutzgebietsgesetzes 
(Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) wird folgendes verordnet: 
& 1. Wer für einen schreibensunkundigen Eingeborenen eine schriftliche 
Eingabe an Behörden des Schutzgebiets anfertigt, hat 
1. den Inhalt des Schriftstücks dem Eingeborenen in eine ihm geläufige 
Sprache zu übertragen oder übertragen zu lassen und, daß dies ge- 
schehen ist, auf dem Schriftstück zu vermerken, 
#) Siehe Anm. ***) zu II Nr. 15. Vgl. auch die Verf. v. 1. November 1907, unten 
Nr. 275. — **) Nicht abgedruckt.