Togo 26. 8. 1907. — D. Ostafr. 29. 8.1907. — D. Ostafr. 4. 9. 1907. — Togo 5.9.1907. 368:
224. Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend
Ausgabe von Hundertrupie-Banknoten durch die Deutsch-Ostafrikanische-
Bank. Vom 29. August 1907.
(Amtl. Anz. Nr. 20.)
Im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 1. Dezember 1905, Amtl..
Anz. Nr. 31, vom 15. Februar 1906, Amtl. Anz. Nr. 5, und vom 15. Mai 1906, Amt!..
Anz. Nr. 16.*)
Die Deutsch-Ostafrikanische Bank hat zufolge des ihr in 8 7 der Kon-
zession des Reichskanzlers vom 15. Januar 1905 verliehenen Rechts nunmehr auch
mit der Ausgabe von Noten begonnnen, die auf den Betrag von einhundert
Rupien lauten und im Schutzgebiete ausgestellt sind.
Die öffentlichen Kassen des Schutzgebiets werden ermächtigt, diese Wert-
zeichen bis auf weiteres bei allen den Nennwert der Noten erreichenden oder
übersteigenden Zahlungen zu ihrem Nennwerte in Zahlung zu nehmen.
Hinsichtlich der Verpflichtung der Bank zur Einlösung der ausgegebenen
und zum Ersatz beschädigter Noten gegen Münzen, die im Schutzgebiet als
gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt sind, wird auf die in der Bekanntmachung
vom 1. Dezember 1905 abgedruckten 8$ 10 und 11 der Konzession Bezug ge-
nommen.
Bezüglich der Verpflichtung der amtlichen Kassen zur Annahme der den-
selben bei Zahlungen angebotenen beschädigten oder unbrauchbar gewordenen
Noten der Deutsch-Ostafrikanischen Bank wird auf den $ 6 der unterm 3. Sep-
tember 1906, Amtl. Anz. Nr. 29, bekannt gegebenen Bestimmungen des Aus-
wärtigen Amtes, Kolonial-Abteilung, vom 29. Juni 1906**) verwiesen.
Daressalam, den 29. August 1907.
Der Kaiserliche Gouverneur.
1. V.: vv. Winterfeld.
225. Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend
das Marktwesen im Bezirk Kilwa. Vom 4. September 1907.
(Amtl. Anz. Nr. 21.)
Die Verordnung, betreffend das Marktwesen im Bezirk Kilwa, vom 30. Ja-
nuar 1903 (Amtl. Anz. Nr. 5, 1903)***) wird mit Wirkung vom 1. Oktober d. Js. an
auf die Ortschaften Ukuli und Mikumbi ausgedehnt.
Daressalam, den 4. September 1007.
Der Kaiserliche Gouverneur.
I. V.: v. Winterfeld.
225. Dienstanweisung des Gouverneurs von Togo für die Gesundheits-
aufseher. Vom 5. September 1907.
(Amtebl. 8. 102.)
1. Die zur Durchführung der Verordnung, betreffend Bekämpfung der
Mückengefahrtf) angestellten Gesundheitsaufseher haben bei Ausübung ihres
*) D. Kol. Gesetzgeb. 1905 8. 274; 1906 8. 83, 192.
*#) D, Kol. Gesetzgeb. 1906 S. 272.
) D. Kol. Gesetzgeb. 19083 8. 8.
+) Vom 11. Mai 1905 (D. Kol. Gesetzgeb. S. 168).