Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

364 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
Dienstes am linken Oberarm eine weiße Binde mit rotem Kreuz (Genfer Kreu:) 
zu tragen. 
2. Jedem Gesundheitsaufseher wird vom zuständigen Regierungsarzt ein 
Kontrollbezirk zugeteilt. 
8. Die Kontrolle des Bezirks ist nach näherer Anordnung des Regierungs- 
arztes durchzuführen. 
4. Zu seinem Ausweis erhält der Gesundheitsaufseher eine vom Regierungs- 
arzt auszustellende Karte, auf welcher die Kontrolliage angegeben sind. 
5. Der Gesundheitsaufseher hat den Bewohnern seines Bezirks die Tage 
und die ungefähre Tageszeit, zu welcher er die Kontrolle vornehmen wird, min- 
desteus einen Tag vorher anzuzeigen und sie dabei ausdrücklich darauf hinn- 
weisen, daß zur Kontrollzeit sämtliche Räume zum Zwecke der Besichtigung zu 
öffnen sind und daß der Besitzer oder ein Vertreter desselben zu dieser Zeit auf 
dem Grundstück anwesend zu sein hat. 
6. Beim Betreten eines Grundstücks hat sich der Gesundheitsaufseher an 
den Besitzer oder den Vertreter zu wenden und ihn aufzufordern, ihn bei der Be 
sichtigung zu begleiten, oder zu diesem Zwecke einen Beauftragten zu stellen. 
1. Wird der Besitzer oder ein Vertreter nicht angetroffen, so hat sich der 
Gesundheitsaufseher an dessen Frau oder einen anderen Familienangehörigen 
mit derselben Aufforderung zu wenden. 
8. Die Kontrolle selbst hat sich vor allem darauf zu erstrecken, daß die 
Bestimmungen der Verordnung, betreffend die Bekämpfung der Mückengefahr. 
innegehalten werden. 
Insbesondere hat er darauf zu achten, daß Gefäße, in denen bestimmung:>- 
gemäß Wasser aufbewahrt wird, mit mückensicherem Verschluß versehen oder 
mindestens jeden vierten Tag vollständig entleert werden oder, daß das darin 
angesammelte Wasser mit Petroleum oder dergleichen versetzt ist. Werden in 
solchen Behältern Mückenlarven gefunden, so ist dies ein sicheres Zeichen, dab 
den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprochen ist. 
Der Gesundheitsaufseher hat ferner darauf zu achten, daß Konserven- 
büchsen, Flaschen, nicht gebrauchte Töpfe, Näpfe, Schalen u. dgl. so aufbewahrt 
werden, daß sich in ihnen kein Wasser ansammeln kann, und daß Abfallstofe. 
Scherben u. dgl. nur an den dafür bestimmten Stellen abgelagert werden un! 
nicht, wie es häufig geschieht, in den Busch oder auf das Nachbargrundstück 
geworfen werden. Besondere Aufinerksamkeit hat er auf Wassertöpfe, Trink- 
flaschen unter den Betten, Wasserbehälter für Geflügel, unter Holzhaufen ver- 
borgene Töpfe, aufgestapelte Kistenblecheinsätze zu richten. Er hat ferner 
darauf zu achten, daß die Höfe und deren Umgebung sauber und von Buschwerk 
freigehalten werden, damit sie übersichtlich sind. Dabei ist jedoch zu bemerken, 
daß ein Grundbesitzer die Umgebung seines Hofes nur insoweit zu reinigen hat. 
als sie zu seinem Grundstück gehört. 
Die Badeplätze in den Gehöften sind stets zu kontrollieren. Werden sie 
gerade benutzt, so hat der Gesundheitsaufseher vor dem Betreten des Badeplatzes 
den Badenden von der vorzunehmenden Kontrolle in Kenntnis zu setzen, damit 
er sich bekleiden kann. 
9. Bemerkt der Gesundheitsaufseher Ordnungswidrigkeiten, so hat er die 
Bewohner zu ihrer sofortigen Beseitigung aufzufordern. Er hat hierbei die Be- 
wohner immer wieder durch Rat und Tat zu belehren und die Ausführung der Ar- 
beiten zu überwachen oder, wenn sie größeren Umfangs sind, sich möglichst noch 
an demselben Tage von der erfolgten Ausführung zu überzeugen.
	        
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