Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Togo 6. 9. 1907. — Deutsch-Ostafrika 6. 9. 1907. 365 
10. Auf den Grundstücken der Europäer hat der Gesundheitsaufseher zu 
bitten, ihm einen Diener oder sonstigen Beauftragten zur Begleitung bei der 
Besichtigung mitzugeben. Falls etwaige Ordnungswidrigkeiten nicht sofort be- 
seitigt werden können, hat er den betreffenden Europäer von denselben in 
Kenntnis zu setzen. 
11. Der Gesundbheitsaufseher hat jede von ihm bemerkte Ordnungswidrig- 
keit dem Regierungsarzt anzuzeigen. Er hat außerdem über alle den Gesundheits- 
zustand der Einwohner betreffenden Beobachtungen an den Regierungsarzt zu 
berichten, insbesondere über das Auftreten von Krankheiten, wie Pocken, Aus- 
satz, Gelbfieber (auch Gelbsucht). 
12. Der Gesundheitsaufseher muß höflich aber doch entschieden auftreten. 
Es ist ihm streng untersagt, irgendwelche Gebrauchsgegenstände (Kala- 
bassen, Töpfe u. dgl.) zu beschädigen. 
Zur Anwendung irgendwelchen Zwanges ist er nicht befugt. Wird ihm 
Widerstand geleistet oder werden seine Aufforderungen nicht befolgt, so hat er 
sich lediglich darauf zu beschränken, dem Regierungsarzt unverzüglich Anzeige 
zu erstatten. 
13. Wo die Gesundheitsaufseher durch einen farbigen Kontrolleur be- 
aufsichtigt werden, stehen diesem dieselben Befugnisse zu wie jenen. Er ist 
jedoch befugt, die Höfe an jedem Tage und zu jeder Tageszeit zu betreten. 
Zu seinem Ausweis erhält er eine vom Regierungsarzt auszustellende Karte. 
Lome, den 5. September 1907. 
Der Gouverneur. 
GrafZech. 
227. Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend 
das Lienhardt-Sanatorium in Wugiri. Vom 6. September 1907. 
(Amtl. Anz. Nr. 21.) 
Das Lienhardt-Sanatorium in Wugiri wird am 1. Oktober 1907 wieder er- 
öffnet.*) 
Die vorbehaltlich der Genehmigung des Reichs-Kolonialamts in Kraft 
tretende Betriebsordnung hat gegen früher**) einige Änderungen erfahren***) 
und wird hiermit nachstehender Auszug aus derselben zur öffentlichen Kenntnis 
gebracht. 
Betriebsordnung 
für das Lienhardt-Sanatorium in Wugiri. 
Allgemeines. 
1. Das unter Leitung eines Gouvernementsarztes stehende Lienhardt-Sana- 
torium in Wugiri (Bezirk Wilhelmstal) dient Erholungsbedürftigen als 
Höhenkurort. 
#) War durch Verf. des Gouverneurs vom 20. Februar 1907 (Amtl. Anz. Nr. 4) vom 
1. April 1907 ab geschlossen worden. 
#*) Vgl. D. Kol Gesetzgeb. 1904 S. 204, 1905 S. 41, 1906 8. 13, 25. 
*##) Durch Erlaß des Reichs-Kolonislamts vom 12. Oktober 1907 ist genehmigt worden, 
daß die Betriebsordnung mit einigen — in dem nachstehenden Auszug hinzugefügten und 
durch gesperrten Druck kenntlich gemachten — Ergänzungen einstweilen und vorbehalt- 
lich der Änderung nach Maßgabe der noch zu sammelnden Erfahrungen in Kraft trete. 
Der Gouverneur ist ermächtigt worden, diese, soweit sie nicht von grundsätzlicher Bedeu- 
tung oder finanzieller Tragweite sind, selbständig anzuordnen.
	        
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