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Deutsch-Südwestafrika 28. 9. 1907. — Kamerun 28. 9. 1907. 385
Für die Zollstellen bemerke ich noch folgendes:
Die Angaben der ersten Spalte der Nachweisung Formular Anl. 1 und der
drei ersten Spalten der Nachweisung Formular Anl. 2 müssen sich mit den
entsprechenden Positionen der vierteljährlichen Einfuhrstatistiken decken.
In der Nachweisung Formular Anl. 2 wird vom Kolonialamt in der zweiten
Spalte für Spirituosen über 50° nach Tralles die Anschreibung nach Litern
reinen Alkohols gefordert. Trotzdem ist von hier aue in dem Formular die
Anschreibung nach Raumlitern vorgesehen. Die erforderliche Umrechnung
wird hier vorgenommen werden. Hierzu ist indessen nicht nur die Kenntnis
der wahren Stärke, sondern auch der Temperatur des zu messenden Spiritus-
quantums erforderlich. Letztere ist nicht die gleiche wie die Temperatur
der in das Meßglas gefüllten Probe, da diese sich mit der Temperatur der
sie umgebenden Luft schnell ausgleicht (s. hierzu auch Seite 5 der Tafel
zur Ermittlung des Alkoholgehaltes von Spiritusmischungen, dritte Zeile
von oben). Mit einer Stärke von über 50° nach Tralles eingehende Spiri-
tuosen sind daher in der oben angegebenen Weise stets nachzuprüfen. Die
jeweils hierbei ermittelte wahre Stärke und die Temperatur des zu messenden
Spiritusquantums sind in der fraglichen Spalte mitzuvermerken.
Die Menge des im Laufe eines Vierteljahres eingeführten Brennspiritus
ist nach Raumlitern in der Bemerkungsspalte anzugeben.
Die im Formular Anl. 1 unter IIb vorzunehmende Anschreibung hat die
gesamte für Nichteingeborene in Frage kommende Munition zu umfassen.
Es kommen also außer Patronen auch Patronenhülsen, Jagd- und Scheiben-
pulver, Schrot, Kugeln, Geschosse, Zündhütchen, Pfropfen und Schlußdeckel
ın Betracht. Nach diesen Munitionsarten ist die Anschreibung unter An-
gabe der jeweiligen Menge in der Bemerkungsspalte zu zergliedern.
Buea, den 28. September 1007.
Der Kaiserliche Gouverneur.
I. A.: Kalkmann.
Anlage 1.
der inden......x
Nachweisung
Bezirk eingeführten und daselbst in den Ver-
kehr gelassenen sowie der ausgeführten und vernichteten Feuerwaffen und
Munition und der Bestrafungen wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften
über den Verkehr mit Feuerwaffen und Munition für das . .te Kalenderviertel-
jahr 19 .. -
. Bestrafungen
Einfuhr | jn den | Aus wegen Zuwiderhandlung
im geführt : . Bemer-
Gegenstand Berichts- Verkehr und gegen die Vorschriften kungen
' jahr gelangt | „michter|,. über den Verkehr mit &
eu
Feuerwaffen und Munition
Für Eingeborene bestimmte
a. Fenerwaffen. Stückzahl.
(Steinschloßgewehre)
b. Handelspulver. kg
Für Nichteingeborene bestimmte
a. Feuerwaffen. Stückzahl.
b. Munition. kg
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung XI (1907).