Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

1. 
Deutsch-Südwestafrika 28. 9. 1907. — Kamerun 28. 9. 1907. 385 
Für die Zollstellen bemerke ich noch folgendes: 
Die Angaben der ersten Spalte der Nachweisung Formular Anl. 1 und der 
drei ersten Spalten der Nachweisung Formular Anl. 2 müssen sich mit den 
entsprechenden Positionen der vierteljährlichen Einfuhrstatistiken decken. 
In der Nachweisung Formular Anl. 2 wird vom Kolonialamt in der zweiten 
Spalte für Spirituosen über 50° nach Tralles die Anschreibung nach Litern 
reinen Alkohols gefordert. Trotzdem ist von hier aue in dem Formular die 
Anschreibung nach Raumlitern vorgesehen. Die erforderliche Umrechnung 
wird hier vorgenommen werden. Hierzu ist indessen nicht nur die Kenntnis 
der wahren Stärke, sondern auch der Temperatur des zu messenden Spiritus- 
quantums erforderlich. Letztere ist nicht die gleiche wie die Temperatur 
der in das Meßglas gefüllten Probe, da diese sich mit der Temperatur der 
sie umgebenden Luft schnell ausgleicht (s. hierzu auch Seite 5 der Tafel 
zur Ermittlung des Alkoholgehaltes von Spiritusmischungen, dritte Zeile 
von oben). Mit einer Stärke von über 50° nach Tralles eingehende Spiri- 
tuosen sind daher in der oben angegebenen Weise stets nachzuprüfen. Die 
jeweils hierbei ermittelte wahre Stärke und die Temperatur des zu messenden 
Spiritusquantums sind in der fraglichen Spalte mitzuvermerken. 
Die Menge des im Laufe eines Vierteljahres eingeführten Brennspiritus 
ist nach Raumlitern in der Bemerkungsspalte anzugeben. 
Die im Formular Anl. 1 unter IIb vorzunehmende Anschreibung hat die 
gesamte für Nichteingeborene in Frage kommende Munition zu umfassen. 
Es kommen also außer Patronen auch Patronenhülsen, Jagd- und Scheiben- 
pulver, Schrot, Kugeln, Geschosse, Zündhütchen, Pfropfen und Schlußdeckel 
ın Betracht. Nach diesen Munitionsarten ist die Anschreibung unter An- 
gabe der jeweiligen Menge in der Bemerkungsspalte zu zergliedern. 
Buea, den 28. September 1007. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
I. A.: Kalkmann. 
Anlage 1. 
  
der inden......x 
Nachweisung 
Bezirk eingeführten und daselbst in den Ver- 
kehr gelassenen sowie der ausgeführten und vernichteten Feuerwaffen und 
Munition und der Bestrafungen wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften 
über den Verkehr mit Feuerwaffen und Munition für das . .te Kalenderviertel- 
  
  
  
jahr 19 .. - 
. Bestrafungen 
Einfuhr | jn den | Aus wegen Zuwiderhandlung 
im geführt : . Bemer- 
Gegenstand Berichts- Verkehr und gegen die Vorschriften kungen 
' jahr gelangt | „michter|,. über den Verkehr mit & 
eu 
Feuerwaffen und Munition 
  
Für Eingeborene bestimmte 
a. Fenerwaffen. Stückzahl. 
(Steinschloßgewehre) 
b. Handelspulver. kg 
Für Nichteingeborene bestimmte 
a. Feuerwaffen. Stückzahl. 
b. Munition. kg 
  
  
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung XI (1907). 
  
  
 
	        
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