Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

388 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Büdsee-Schutzgebiete. 
schuldhaften Verhaltens. Bei der zweiten und jeder ferneren Dienstperiok 
findet diese Bestimmung mit der Maßgabe Anwendung, daß die Kosten der 
Wiederausreise nach Verhältnis der im Schutzgebiete zugebrachten Zeit der in 
Betracht kommenden Dienstperiode zu ersetzen sind. 
11. Der Urlaub der Landesbeamten in den deutschen Schutzgebieten n- 
gelt sich nach den darauf bezüglichen Vorschriften des Reichskanzlers vum 
31. Mai 1901 (D. Kol. Bl. S. 426).*) 
12. Die besonderen Dienstbezüge, welche den Beamten während des Auf- 
enthalts im Schutzgebiete zustehen (freie Unterkunft bzw. die an deren Stelle 
gewährte Mietsentschädigung sowie freie ärztliche Behandlung und Medikamente 
im Falle einer Erkrankung und bei Aufnahme in ein Lazarett freie Verpflegung 
nach Maßgabe bestehender oder noch zu erlassender Bestimmungen) sowie die 
anläßlich eines Heimatsurlaubs gewährten Reisebeihilfen gelten als zur Bestreı- 
tung eines Dienstaufwandes ($ 850 Abs. 5 Z. P. O.) bestimmt. Das gleiche gilt 
hinsichtlich der im Gesamtdiensteinkommen enthaltenen Kolonialdienstzulage. 
13. Die etwaigen Vergünstigungen der Gewährung von Frachtfreiheiten 
für Gegenstände des Privatbedarfs im Schutzgebiet und der Entnahme solcher 
Gegenstände aus amtlichen Beständen gegen Bezahlung bestimmen sich nach den 
jeweilig geltenden allgemeinen Vorschriften und sind stets widerruflich. 
14. Vorstehende Bestimmungen finden auf diejenigen Angestellten, welche 
außerhalb des Beamtenverhältnisses stehen, soweit nicht in den Annahmeerlassen 
oder Verträgen ein anderes festgesetzt ist, sinngemäße Anwendung. 
II. 
Im übrigen gilt für die Landesbeamten und sonstigen Angestellten in den 
Schutzgebieten folgendes: 
1. Die Beamten sollen die wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung 
der Schutzgebiete zu fördern bestrebt sein. Sie haben den Deutschen und 
sonstigen Europäern in der Ausübung ihres Berufes und Gewerbes entgegen- 
zukommen und ihnen sowie den christlichen Missionsgesellschaften weitgehendste 
Unterstützung zu gewähren. Sie müssen mit den vorerwähnten Kreisen sowit 
mit den anderen Beamten und den Schutztruppenangehörigen usw. ein gutes 
Einvernehmen aufrechterhalten und sich stets vergegenwärtigen, daß bei Mei- 
nungsverschiedenheiten meist derjenige dem Wohle des Ganzen und auch sic 
selbst am besten dient, welcher durch rechtzeitiges Entgegenkommen einer dauern- 
den Spannung vorbeugt. Im persönlichen Verkehr müssen sie stets der Pflichten 
eingedenk sein, welche ihnen ihre Stellung auferlegt. Sie dürfen niemals die 
erforderliche Ruhe und Besonnenheit verlieren oder sich gar hinreißen lassen. 
Angriffe und Beleidigungen in gleicher Weise zu erwidern. Sie haben, sofern 
es sich um Angriffe oder Beleidigungen mit Bezug auf ihre amtliche Tätigkeit 
oder ihren Beruf handelt, ihrer vorgesetzten Behörde zu berichten und, wenn 
irgend möglich, deren Entscheidung abzuwarten, ob und in welcher Weise gegen 
den Angreifer oder Beleidiger vorzugehen ist. 
2. Pflicht eines jeden Beamten und Angestellten ist es, in sittlicher Be 
ziehung ein gutes Beispiel zu geben und alles zu vermeiden, was in dieser Hin- 
sicht Ärgernis erregen könnte. Es wird mit besonderem Nachdruck darauf hin- 
gewiesen, daß das Ansehen des Beamten in den Augen der Eingeborenen durch 
den geschlechtlichen Verkehr mit eingeborenen Weibern ernsten Schaden leidet. 
*) D. Kol. Gesetzgeb. VI 8. 881.
	        
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